Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Eine Rechnung, welche unter den Anwendungsbereich des § 14a UStG fällt, muss die allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Die Vorschrift beinhaltet somit weitergehende inhaltliche Anforderungen für besondere Fälle. Sofern die Rechnungsanforderungen von denen nach § 14 Abs. 4 UStG abweichen, enthält § 14a UStG die spezielleren Regelungen, die als sogenannte "lex specialis" die allgemeinen Regeln verdrängen.

§ 14a Abs. 1 UStG bei ausländischem Leistenden (EU-Ausland)

Nach § 14a Abs. 1 UStG muss bei einer Leistung nach § 13b UStG ein inländischer leistender Unternehmer eine Rechnung ausstellen, auf der folgende Angabe enthalten sein muss:"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Dies gilt jedoch nur dann, wenn er

seinen Sitz,

seine Geschäftsleitung,

eine Betriebsstätte, von der der Umsatz aufgeführt wird,

oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines unternehmerischen Sitzes).

im Inland hat. Voraussetzung ist, dass er eine Leistung nach § 13b UStG in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführt und der Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet. Darüber hinaus darf für die Anwendung des § 14a Abs. 1 UStG eine Betriebsstätte des Leistenden in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt sein. Außerdem darf keine Abrechnung durch Gutschrift vereinbart sein.