Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Eine Rechnung, welche unter den Anwendungsbereich des § 14a UStG fällt, muss die allgemeinen Anforderungen an eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Die Vorschrift beinhaltet somit weitergehende inhaltliche Anforderungen für besondere Fälle. Sofern die Rechnungsanforderungen von denen nach § 14 Abs. 4 UStG abweichen, enthält § 14a UStG die spezielleren Regelungen, die als sogenannte "lex specialis" die allgemeinen Regeln verdrängen.
Nach § 14a Abs. 1 UStG muss bei einer Leistung nach § 13b UStG ein inländischer leistender Unternehmer eine Rechnung ausstellen, auf der folgende Angabe enthalten sein muss:"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
Dies gilt jedoch nur dann, wenn er
seinen Sitz, |
seine Geschäftsleitung, |
eine Betriebsstätte, von der der Umsatz aufgeführt wird, |
oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines unternehmerischen Sitzes). |
im Inland hat. Voraussetzung ist, dass er eine Leistung nach § 13b UStG in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführt und der Leistungsempfänger dort die Steuer schuldet. Darüber hinaus darf für die Anwendung des § 14a Abs. 1 UStG eine Betriebsstätte des Leistenden in diesem Mitgliedstaat nicht beteiligt sein. Außerdem darf keine Abrechnung durch Gutschrift vereinbart sein.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|