Übertragung des gesamten Mitunternehmeranteils bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen

Autor: Löbe

Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen

Der Mitunternehmeranteil i.S.d. §  6 Abs.  3 EStG umfasst neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen (funktionale Betrachtungsweise). Eine unentgeltliche Übertragung i.S.d. §  6 Abs.  3 EStG erfordert daher, dass das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird;1) auf das Vorhandensein stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (quantitative Betrachtungsweise) kommt es bei §  6 Abs.  3 EStG nicht an.2)

Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen kann auch Sonderbetriebsvermögen II sein, also Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters dienen.3) Der BFH4) stellte fest, dass die Beteiligung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH bei funktioneller Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Mitunternehmeranteils ist, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann.