Standortfördergesetz beschlossen

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Der Bundesrat hat Ende Januar 2026 dem Standortfördergesetz zugestimmt. Das "Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts" vom 04.02.2026 ist im BGBl I 2026 unter der Nr. 33 veröffentlicht.

Den Schwerpunkt des umfangreichen Artikelgesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Aus steuerlicher Sicht ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

Einkommensteuer

Die Möglichkeit zur Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen in § 6b Abs. 10 EStG wird von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht.

Die Änderung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in den nach dem 05.02.2026 (Tag nach der Verkündung) beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

Zudem wird § 3 Nr. 70 EStG (hälftige Steuerbefreiung REIT-AGs) gestrichen. Zweck der dort geregelten Steuerbefreiungen war es, im Rahmen der gesetzlichen Einführung der REIT-AG temporäre Anreize für eine Veräußerung/Übertragung von Immobilienvermögen auf einen REIT (Real Estate Investment Trust) zu schaffen, um das Entstehen von neuen REIT-AGs zu erleichtern.

Da die Regelungen für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden, entfallen sie ersatzlos.

Investmentsteuergesetz

Das Standortfördergesetz sieht vor, die Investitionsmöglichkeiten von Fonds zu erweitern, z.B. durch grundsätzlich unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften oder in alle Arten von anderen Fonds wie European Long Term Investment Funds (ELTIF).

Um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen zu vermeiden, die erneuerbare Energien erzeugen oder andere Infrastrukturprojekte betreiben, werden die Einkünfte von Investmentfonds aus derartigen Einkunftsquellen generell der Besteuerung unterworfen.

Die bisherigen Steuerbefreiungsmöglichkeiten werden abgeschafft.

Körperschaftsteuergesetz

Der BFH hat mit Urteil vom 04.09.2024 - I R 12/22, entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis entschieden, dass die für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende Vorschrift des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG, die den persönlichen Geltungsbereich von § 8b Abs. 1 bis 5 KStG erweitert, weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft anzuwenden ist.

Es ist nach Auffassung des Gesetzgebers sachlich nicht gerechtfertigt, solche sog. "freien" Sparkassen, die - wie öffentlich-rechtliche Sparkassen - Mitglied im jeweiligen Sparkassen- und Giroverband sind, in Bezug auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG anders zu behandeln als öffentlich-rechtliche Sparkassen.

Der Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG wird deshalb im Gesetzesbeschluss um diejenigen Kapitalgesellschaften erweitert, welche die spezifischen Merkmale der Sparkassen (Regionalprinzip und Gemeinwohlorientierung, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 Kreditwesengesetz) aufweisen, so dass auch die derzeitigen Sparkassen privaten Rechts erfasst sind.

Die Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2026, auf Antrag auch früher.

Tipp: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Standortfördergesetzes (BT-Drucks. 21/3065) zahlreiche weitere ertragsteuerliche Änderungen angeregt, insbesondere eine Erhöhung der GWG-Grenze bei gleichzeitiger Abschaffung des sog. Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG).

Die Prüfung möglicher Änderungen in diesem Bereich soll nach der Gegenäußerung der Bundesregierung einem kommenden, thematisch passenderen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleiben.

Ähnliches gilt auch für weitere Änderungsvorschläge im § 6 EStG sowie bezüglich der Einführung einer Bagatellgrenze bei zu hoher Steuerfreistellung für das Kurzarbeitergeld (vgl. zu Einzelheiten insbesondere S. 16 der vorstehenden Drucksache).

Es bleibt abzuwarten, mit welchen neuen Gesetzesvorschlägen die Bundesregierung im Laufe des Jahres 2026 aufwarten wird.

 

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