Energiepreis-Pauschale 300 Euro - Auszahlung in der Regel im September 2022

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Die Energiepreispauschale wird einmalig 300 € betragen und soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst unbürokratisch die gestiegenen Energiekosten abfedern. Von dieser Pauschale soll jeder Erwerbstätige profitieren können. Es erfolgt keine Kürzung oder Kappung etwa bei Teilzeitbeschäftigten. Die Pauschale steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige in mehreren Fällen die Voraussetzungen für die Energiepreispauschale erfüllt, etwa weil er nebenbei auch selbständig tätig ist.

Hinweis zur Besteuerung: Die Pauschale ist nicht steuerfrei, sondern wird der Einkommensteuer unterworfen. Dadurch soll nach Ansicht der Bundesregierung ein sozialer Ausgleich erfolgen. Jedoch ist die Energiepreispauschale sozialversicherungsfrei, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.

 

Auszahlung der 300-Euro-Pauschale: Wann wird ausgezahlt?

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt durch die  Arbeitgeber, in der Regel mit dem Lohn bzw. Gehalt für den September 2022.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen:

  • Bei quartalsweiser Lohnsteueranmeldung kann die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 erfolgen.
  • Bei jährlicher Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber die Auszahlung ablehnen und der Arbeitnehmer muss die Pauschale im Rahmen der Steuererklärung beantragen.

Damit eine Doppelauszahlung der Energiepreispauschale vermieden wird, muss der Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteueranmeldung des Mitarbeiters den Großbuchstaben E angeben. Hierdurch kann das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung erkennen, dass bereits eine Auszahlung erfolgt ist.

Hinweis: Die Softwarehersteller werden voraussichtlich eine neue Lohnart für die Auszahlung der Energiepreispauschale zur Verfügung stellen. Dadurch kann die Auszahlung der Pauschale dokumentiert werden und der erforderliche Großbuchstabe E wird bei Auszahlung auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 abgedruckt.

 

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Berechtigter Personenkreis - Für wen ist die 300-Euro-Pauschale gedacht?

1. Beschäftigte

Alle aktiven Erwerbspersonen haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dazu gehören insbesondere alle Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen.

Hinweis: Es muss ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vorliegen, welches ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt wird. Die Verträge müssen einem Fremdvergleich Stand halten können und zivilrechtlich wirksam sein.

 

Zu den relevanten Einnahmen zählen auch Zuschüsse des Arbeitgebers wie der Arbeitgeberzuschuss nach dem Mutterschutzgesetz, wodurch auch Arbeitnehmerinnen, die im September in Mutterschutz sind, die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Auch freiwillig nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz tätige Personen sind anspruchsberechtigt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Anspruchsberechtigten ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Somit erhalten beschränkt Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, keine Energiepreispauschale.

Hinweis: Wenn unter den Beschäftigten Grenzpendler sind, ist dies unbedingt zu beachten. Durch den Ausschluss der Grenzpendler soll eine mögliche Doppelbegünstigung in Deutschland und im Heimatland vermieden werden.

 

Da keine Doppelauszahlung erfolgen soll, sind auch nur Mitarbeiter mit den Lohnsteuerklassen 1 bis 5 berechtigt. Bei Personen mit Lohnsteuerklasse 6 besteht in der Regel eine weitere Beschäftigung, welche die Hauptbeschäftigung darstellt und über die dann die Auszahlung erfolgen sollte.

2. Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte

Auch Mini-Jobber, die nur pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Hinweis: Da die Energiepreispauschale sozialversicherungsfrei ist, hat sie keine Auswirkung auf die Mini-Jobber-Grenze. Der Arbeitnehmer bleibt daher, solange die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, trotzdem Mini-Jobber, auch wenn durch die Pauschale die Grenze überschritten wird.

 

Sofern der Arbeitgeber in diesen Fällen keine elektronischen Lohnsteuermerkmale abruft, kann der Arbeitgeber einerseits nicht feststellen, ob der Mitarbeiter nicht vielleicht die Lohnsteuerklasse 6 hat und damit nichtberechtigt wäre. Auch kann sich der Arbeitgeber dann nicht sicher sein, ob der Arbeitnehmer möglicherweise mehreren Beschäftigungen nachgeht. Daher müssen Arbeitgeber sich vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt und damit ein Anspruch auf die Pauschale besteht.

Diese Bestätigung muss zum Lohnkonto genommen werden, um nachzuweisen, dass die Auszahlung nicht etwa missbräuchlich erfolgte.

Hinweis: Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale mehrfach zu erhalten, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.

 

3. Selbständige und Gewerbetreibende

Auch Arbeitgeber können Anspruch auf die Energiepreispauschale haben, wenn sie Gewinneinkünfte, d.h. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, erzielen.

In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung auf einem anderen Weg. Es wird schlichtweg die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022, die zum 10.09.2022 fällig wäre, um 300 € gemindert.

Sollte jedoch die Einkommensteuervorauszahlung weniger als 300 € betragen, würde sie auf 0 € festgesetzt.

Ein Übertrag einer „nichtausgeschöpften“ Reduzierung kann nicht auf die Einkommensteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2022 vorgetragen werden. Auch eine Erstattung des Differenzbetrags ist nicht vorgesehen.

Die Steuerpflichtigen erhalten keinen geänderten Vorauszahlungsbescheid vom Finanzamt für dieses eine Quartal, da dies einen erheblichen Mehraufwand darstellen würde.

4. Grundsätzlich nichtberechtigte Personen

Nicht alle Steuerpflichtigen sind zum Erhalt der Energiepreispauschale berechtigt. So sind beispielsweise Rentner keine Erwerbstätigen im Sinne der Regelungen zur Energiepreispauschale.

Sofern also ein Rentner nicht doch auch eine Erwerbstätigkeit, wie etwa einen Mini-Job, ausübt, erhält er auch keine Energiepreispauschale. Auch Betriebsrentner, die ja eigentlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen, werden nicht durch die Energiepreispauschale begünstigt, da es sich nicht um eine aktive Beschäftigung handelt.

Und schließlich sind auch Personen, die nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte beziehen, von der Energiepreispauschale ausgeschlossen.

Hinweis: Sofern eine eigentlich nichtberechtigte Person auch nur für einen Tag im Jahr 2022 als regulärer Arbeitnehmer oder auch als Mini-Jobber angestellt ist, wäre sie für die Auszahlung der Energiepreispauschale berechtigt. Und zwar entweder über die Einkommensteuererklärung 2022 oder, wenn zumindest ein Arbeitstag im September 2022 liegt, über den Arbeitgeber. Es sollte allerdings in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegenden Verträge zivilrechtlich wirksam und die Konditionen wie unter Fremden vereinbart sind.