Energiepreispauschale: Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?

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Fragestellung:

Guten Tag! Im folgenden Fall gibt es einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ohne SV (alle registriert / wohnhaft in Deutschland). Bekommen Gesellschafter-Geschäftsführer die Energiekostenpauschale mit dem Geschäftsführer-Gehalt?

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Kurzgutachten:

Zu der Anfrage wird wie folgt Stellung genommen:

Allgemeines: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als GF und GS

Aus der Beteiligung an der GmbH erzielt der Mandant (M) als Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Die Höhe der Einkünfte bestimmt sich als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG), § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, dies unter Beachtung des Zufluss-Abfluss-Prinzips nach § 11 EStG. Dies jedenfalls, wenn die GmbH noch einen aktiven Geschäftsbetrieb hätte und ein Gehalt zahlen würde.

Aus der Beteiligung selbst erzielt (M) grundsätzlich Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG.

Grundsätzlich bestimmen sich Einkünfte ebenfalls als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, §§ 8, 9, 11 EStG, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, dies allerdings unter der Einschränkung des § 20 Abs. 9 EStG.

Die Einkünfte unterliegen dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG, wenn nicht vom Wahlrecht des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend Gebrauch gemacht wird, dass die Einkünfte dem persönlichen Steuersatz des § 32a EStG unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens unterworfen werden, § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 3c Abs. 2 EStG.

Anspruchsberechtigung und Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
  • § 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschäftsführer niemals Arbeitnehmer, sondern ausschließlich Organ der GmbH. Als solches nimmt er die Arbeitgeberfunktion der Gesellschaft wahr.

Das BAG teilt diese Auffassung jedoch nicht. Es unterscheidet zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Während die Bestellung ein rein organschaftlicher Akt ist, entscheidet die Ausgestaltung des Gesellschafts- bzw. Anstellungsvertrags über die rechtliche Einordnung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer oder Selbständiger.

Der Geschäftsführer ist Arbeitnehmer, wenn er die dafür aufgestellten Kriterien der Rechtsprechung erfüllt: Er muss von der GmbH „persönlich abhängig” sein. Dies trifft dann zu, wenn der Geschäftsführer in die Betriebsabläufe der GmbH eingegliedert und insbesondere weisungsabhängig ist.

Als Arbeitnehmer sind also nur solche Geschäftsführer einzuordnen, die geringe oder keine Geschäftsanteile besitzen und darüber hinaus im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeit durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschafts- bzw. Anstellungsvertrag erheblichen Beschränkungen unterliegen.

Dessen ungeachtet sind Geschäftsführer einer GmbH (auch Gesellschafter-Geschäftsführer) nach derzeitigem Stand der Dinge anspruchsberechtigt: „Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“.

Es kommt also weder auf die arbeitsrechtliche Einordnung noch auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung bei der Frage an, ob ein Geschäftsführer EPP-berechtigt ist. Hier kommt es alleine auf die steuerrechtliche Einordnung an.

Ergebnis

Der Gesellschaftter-Geschäftsführer erzielt Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Somit ist er berechtigt, die EPP zu erhalten.

Ihr Taxpertise-Team