Energiepreispauschale: Anspruchsberechtigung eines Rentners bzw. Pensionärs, der als Aushilfe angestellt ist?

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Fragestellung:

Hallo liebes Deubner-Team, uns hat sich folgende Frage gestellt: Bei unserem Mandanten ist ein Pensionär als Aushilfskraft eingestellt. Gilt der Bezug einer Pension bei Steuerklasse 3 als erstes Dienstverhältnis, auch wenn er bei unserem Mandanten als Aushilfe eingestellt ist?

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Kurzgutachten:

Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale i. H. von 300 Euro gewährt (§ 112 EStG). Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18, oder § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen (§ 113 EStG).

Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale gem. § 117 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Arbeitgeber, vorausgesetzt sie stehen am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis und sind in der Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht oder beziehen nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn.

Darüber hinaus setzt die Auszahlung in Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Der Tatbestand erfordert ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber am 1. September 2022. Das EStG kennt aber keine Legaldefinition des „ersten Dienstverhältnisses“. Dieses ist vielmehr im Umkehrschluss aus der Definition des „zweiten und weiteren Dienstverhältnisses“ abzuleiten (vgl. Schober in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 312. Lieferung 7/2022, zu § 117 EStG, Rn. 2).

Dabei sind nur gegenwärtige Dienstverhältnisse einzubeziehen. Gegenwärtig ist ein Dienstverhältnis, wenn es am 1 September 2022 wirksam besteht, d. h. (negativ) werden an diesem Tag weder frühere noch zukünftige Dienstverhältnisse einbezogen.

Bei der Altersversorgung der Beamten handelt es sich um Leistungen aus einem früheren Dienstverhältnis, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterliegen. Deshalb führt diese Leistungen weder zu einer Anspruchsberechtigung i. S. des § 113 EStG noch zu einer Einbeziehung als erstes gegenwärtiges Dienstverhältnis im Rahmen des § 117 Abs. 1 EStG.

Fazit: Bei Pensionären, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, liegt also nur ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vor, so dass nach Abgabe der schriftlichen Bestätigung i. S. des § 117 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Energiepreispauschale ausgezahlt werden kann.

Ihr Taxpertise-Team