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Grundfreibetrag und Werbungskostenabzug - Rückwirkend zum 1.1.2022
Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 wurde der Grundfreibetrag auf 10.347 € und der Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten auf 1.200 € erhöht.
Durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags ändert sich die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022. Nach dem Gesetz müssen Arbeitgeber den Steuerabzug korrigieren, wenn es als wirtschaftlich zumutbar angesehen werden kann - was es in der Regel ist.
Wie Arbeitgeber die Neuberechnung vornehmen, ist im Gesetz allerdings nicht geregelt. Ihre Mandanten können selbst entscheiden, ob sie eine Neuberechnung aller Monate ab Januar 2022 vornehmen oder ob sie nur die Differenz ab dem 01.01.2022 neu berechnen.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat die Programmablaufpläne für diese Änderung bereits am 30.03.2022 veröffentlicht, so dass davon auszugehen ist, dass die Hersteller von Abrechnungssoftware in Kürze eine neue Version zur Verfügung stellen werden.