Alle Steueränderungen 2026 im Überblick: Steueränderungsgesetz, Mindeststeuer, Krypto & viele mehr!

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In seiner letzten Sitzung vor Jahresende hat der Bundesrat am 19.12.2025 einer Reihe von Steuergesetzen zugestimmt, über die wir in den vergangenen Wochen und Monaten berichtet haben. Damit wurde der Weg für deren Inkrafttreten, in den meisten Fällen ab 2026, geebnet. Dazu gehören:

1. Steueränderungsgesetz

Das Gesetzespaket (BR-Drucks. 745/25) umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte:

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Mit dem Gesetz sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 %.

Pendlerpauschale

Ebenfalls zum 01.01.2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Entfernungskilometer.

Vereinsrecht und Ehrenamt

Das Gesetz sieht auch vor, im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige zu erweitern. Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. Außerdem wird E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt.

Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

2. Rentenpaket

Neben der Rentenstabilisierung und der Mütterrente hat der Bundesrat auch dem Gesetz zur Aktivrente und dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz zugestimmt.

Durch die Reform können Rentnerinnen und Rentner nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters ab Januar 2026 2.000 Euro pro Monat steuerfrei bei einer nichtselbstständigen Arbeit verdienen. Dabei zahlt der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, BR-Drucks. 726/25).

Bei der Betriebsrente wird insbesondere die steuerliche Förderung für Geringverdiener ausgebaut (Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze, BR-Drucks. 724/25). Als Anreiz für den Aufbau einer zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung wird der Förderbetrag von max. 288 Euro auf max. 360 Euro angehoben, allerdings erst ab 2027.

3. Mindeststeuer

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Durchführung weiterer Maßnahmen (BR-Drucks. 695/25) werden Änderungen am Mindeststeuergesetz zur Umsetzung der neuen Verwaltungsleitlinien der OECD vorgenommen. Daneben sieht das Gesetz auch eine Vielzahl an Begleitmaßnahmen vor. Unter anderem wird die sog. Lizenzschranke abgeschafft, und es werden Vereinfachungen bei der Hinzurechnungsbesteuerung vorgenommen.

Zudem wurde eine Verordnung betreffend den Umfang, die Ausgestaltung und den Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten beschlossen (Mindeststeuer-Bericht-Verordnung, BT-Drucks. 610/25).

Tipp: Im Gesetzesbeschluss ist auch eine wichtige Änderung im Verfahrensrecht enthalten, § 122a Abs. 1 Satz 2 AO i.d.F. ab dem 01.01.2026 wird erst ab dem 01.01.2027 angewendet. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung 2026 noch nicht automatisch einen digitalen Steuerbescheid erhalten.

 

4. Schwarzarbeitsbekämpfung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (BR-Drucks. 691/25) zielt auf eine Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Das Artikelgesetz sieht hierfür die Änderung vielzähliger Gesetze vor, u.a. des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der Abgabenordnung, des Mindestlohngesetzes, der Sozialgesetzbücher sowie diverser Zoll- und Strafverfolgungsregeln.

5. Kryptobörsen

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (BR-Drucks. 692/25) ist die Einführung von Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Diese sollen den Finanzbehörden künftig Informationen über bestimmte Krypto-Transaktionen von Nutzern melden müssen. Die Informationen werden in den automatischen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden einbezogen. Das BZSt erhält Informationen zu Nutzern, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Zudem ist eine entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an die Landesfinanzbehörden geregelt.

6. Elektroautos

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BR-Drucks. 727/25) soll eine Maßnahme zur Stärkung der Elektromobilität umgesetzt werden, die die Regierungskoalitionen im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbart hatten: Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre bis zum Ende des Jahres 2035 verlängert.

7. Stromsteuerentlastung

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (BR-Drucks. 694/25) sieht verschiedene Änderungen im Stromsteuer- und Energiesteuerrecht vor, die auf eine Senkung der Strompreise und die Modernisierung des Strom- und Energiesteuerrechts abzielen. Im Stromsteuergesetz wird insbesondere die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft angepasst und über das Jahr 2025 hinaus verstetigt.

8. Agrardiesel

Das Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (BR-Drucks. 696/25) enthält die Fortführung der Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 57 Energiesteuergesetz (sog. "Agrardiesel").

9. Kasse

Seit Erlass der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich sowohl Klarstellungs- als auch weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben. Dieser wird mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung umgesetzt (BR-Drucks. 438/21).

10. Gebäudeverordnung

Die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) enthält u.a. Änderungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Es erfolgt insbesondere eine Anpassung der Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen (§ 8 EStDV). Im Gegenzug soll in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird, kein Abzug der mit dem betreffenden Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen mehr zulässig sein.

Die noch im Referentenentwurf der Verordnung vorgesehenen Änderungen der §§ 9b (zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke) und 11c EStDV (zum Verfahren für den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer) sind in der beschlossenen Fassung nicht mehr enthalten.

Tipp: Das BMF-Schreiben vom 22.02.2023 - IV C 3 - S 2196/00040/006/008 zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden hat die Verwaltung mit Datum vom 01.12.2025 vollumfänglich und ersatzlos aufgehoben. Damit gilt bis auf Weiteres die großzügigere BFH-Rechtsprechung. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (BFH, Urt. v. 23.01.2024 - IX R 14/23).

 

11. Ausblick

Noch nicht abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren zum Standortförderungsgesetz, die Zustimmung des Bundesrats zum kürzlich erfolgten Gesetzesbeschluss des Bundestags (BT-Drucks. 21/3343 - Beschlussempfehlung und Bericht Finanzausschuss) steht noch aus. Wir werden Sie über den Abschluss 2026 informieren!

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