Was wird auf Ebene des Investmentfonds besteuert?

Wie hier in unserer Übersicht zur Investmentsteuerreform 2018 schon dargestellt sind Investmentfonds eigenständige Steuersubjekte im Rahmen der Körperschaft- bzw. der Gewerbesteuer. Dabei unterliegen jedoch nur die in § 6 InvStG abschließend aufgeführten Einkünfte der Besteuerung:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto), d.h. insbesondere inländische Dividendenzahlung oder Kompensationszahlungen
  • Inländische Immobilienerträge (netto), d.h. hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewinne aus der Veräußerung der zuvor genannten Einkünfte. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer
  • Sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG als Auffangtatbestand ohne jedoch Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen i.S.v. § 17 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst e) EStG

Darüber hinaus sind Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreit, d.h. es bleiben insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder aus Termingeschäften, sowie ausländische Dividenden oder ausländische Immobilienerträge von der Körperschaftsteuer befreit.

Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer nach der Investmentsteuerreform

Nach § 6 Abs. 1 InvStG gelten Investmentfonds als Zweckvermögen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und sind somit körperschaftsteuerpflichtig. Diese unterliegen gemäß § 6 Abs. 2 InvStG mit den zuvor aufgeführten Einkünften der Besteuerung. Grundsätzlich erfolgt für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ein Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent des Kapitalertrags nach § 7 Abs. 1 InvStG. Wird Solidaritätszuschlag erhoben, so soll dieser die Kapitalertragsteuer mindern.

Die erhobene Kapitalertragsteuer hat nach § 7 Abs.2 InvStG abgeltende Wirkung. Sind jedoch steuerbegünstigte Anleger beteiligt, so müssen die Anforderungen und Nachweise gem. §§ 8 ff. beachtet werden. Darüber hinaus unterliegen Investmentfonds nach § 15 Abs. 1 InvStG, § 2 Abs. 3 GewStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts der Gewerbesteuer, sofern diese einen wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterhalten.

Die Gewerbesteuerpflicht von Investmentfonds sollte jedoch eher die Ausnahme bleiben und die in § 15 Abs. 2 bis 4 InvStG geregelte Befreiung von der Gewerbesteuer vielmehr der Regelfall sein. Denn Investmentfonds sind dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung beschränkt ist und keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung in wesentlichem Umfang, d.h. mehr als 5 % erfolgt. Die meisten Investmentfonds betreiben ausschließlich die Verwaltung und Anlage von Vermögen und gerade nicht eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung.

Hinweis: Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden, dass die Einkünfte des Investmentfonds steuerpflichtig sind. Hat der Fonds steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 8 Abs. 1 InvStG, also beispielsweise kirchliche oder mildtätige Anleger oder zertifizierte Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge wie Riester und Rürup, so sind die Einkünfte nach § 6 Abs. 2 InvStGauf Antrag des Fonds steuerbefreit, soweit die Anleger des Investmentfonds die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen.

Steuerbefreiung aufgrund § 8 Abs. 1 Nr. 1 InvStG

Die Steuerbefreiung kann insbesondere dann von den Fonds beantragt werden, wenn es sich bei den Anlegern um Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), handelt.

Dies gilt auch für Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen. Befreiungsvorschriften können auf vergleichbare ausländische Anleger angewandt werden, wenn der ausländische Staat ein Amts- und Beitreibungshilfe leistender Staat ist.

Darüber hinaus setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Anleger seit mindestens 3 Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile sind und der Investmentfonds die Voraussetzungen für Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer erfüllt.

Steuerbefreiung aufgrund § 8 Abs. 1 Nr. 2 InvStG

Investmentfonds, die für Anleger im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen gehalten werden, sind ebenfalls auf Fondsebene steuerbefreit.

Praxistipp: Das Bundeszentralamt für Steuern hat zur Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds Stellung genommen und die ersten Formulare und Merkblätter veröffentlicht. Unter anderem den Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung für Investment oder Spezial-Investmentfonds sowie den Antrag auf Erteilung einer Befreiungsbescheinigung.

Volker Küpper, Dipl.-Volkswirt und Steuerberater, Köln