Themenseite Investmentsteuerreformgesetz: Was ändert sich durch die Investmentsteuerreform 2018?

Das Thema Investmentsteuerreform rückt immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit. Fast jeder Anleger mit Investmentfonds ist von den neuen Regelungen betroffen.

Seit dem 1.1.2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz und damit ändert sich die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend. Sie soll einfacher werden und Steuerschlupflöcher schließen.

1. In aller Kürze: Was ändert das Investmentsteuerreformgesetz?

Bisher wurden Anleger von Investmentfonds so behandelt, als seien sie direkt am Fondsvermögen beteiligt. Dementsprechend unterlag der Investmentfonds selbst grundsätzlich keiner Besteuerung. Er wurde transparent behandelt.

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Mit Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes (InVStRefG bzw. InvStG) am 1.1.2018 werden Publikum-Investmentfonds getrennt von den Anlegern besteuert, d.h. sie werden intransparent behandelt und somit selbständig besteuert.

Auf Fondsebene unterliegen dann Erträge aus inländischen Quellen wie Dividenden und Kompensationszahlungen und inländische Immobilienerträge wie Mieterträge und Veräußerungsgewinne einer Körperschaftsteuer i.H.v. 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag bei Immobilienerträgen). Die auf Ebene des Investmentfonds versteuerten Erträge werden auf Ebene der Anleger erneut besteuert.

Das neue Investmentsteuergesetz betrifft Publikums-Investmentfonds und Spezialfonds

Grundsätzlich betrifft das neue Investmentsteuergesetz jeden aus- bzw. inländischen Organismus, der nach festgelegten Anlagebedingungen Geld zum Nutzen der Anleger einsammelt und verwaltet, sofern dieser nicht in der Rechtsform einer Personengesellschaft auftritt.

Somit sind alle Publikums-Investmentfonds von der Reform betroffen. Neben den Publikums-Investmentfonds sind auch die sog. Spezialfonds von den Änderungen des InvStG betroffen.

Spezial-Investmentfonds sind Investmentfonds, die sich ausschließlich an institutionelle Anleger richten und eine Vielzahl von zusätzlichen Anlagebedingungen erfüllen.

Dazu gehören beispielweise eine Investmentaufsicht, ein jährliches Rückgaberecht oder nur bestimmte erwerbbare Vermögensgegenstände.

Privatanleger sind insofern von den Änderungen für Spezialfonds betroffen, da es für diese nicht mehr möglich ist, über die Zwischenschaltung einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in Spezial-Investmentfonds zu investieren.

Ohne eine Übergangsregelungen gelten alle Investmentfonds gem. § 56 Abs. 2 InvStG als zum 31.12.2017 veräußert und zum 01.01.2018 als angeschafft.

Was ist die Veräußerungsfiktion und welche Auswirkungen hat sie?

Die Veräußerungsfiktion bewirkt eine strikte Trennung zwischen altem und neuem Besteuerungssystem. Denn der Gesetzgeber schafft durch diese fiktive Veräußerung die Unterscheidung zwischen Altbeständen und Beständen, die ab dem 01.01.2009 angeschafft wurden, ab. Allerdings bleiben für diese Altbestände alle bis zum 31.12.2017 erzielten Wertsteigerungen steuerfrei. Ab dem 01.01.2018 sind alle Erträge vollständig steuerpflichtig.   

Seit dem Jahreswechsel 2017/2018 werden die Investmentfonds selbst Steuersubjekte für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer und müssen ihre erzielten Erträge grundsätzlich selbst versteuern.

Neu: Die Vorabpauschale

Auf Anlegerebene tritt vereinfacht dargestellt anstelle der ausschüttungsgleichen Erträge die sog. Vorabpauschale. Zum Ausgleich für die Vorbelastung auf Fondsebene wird dem Anleger eine prozentuale Teilfreistellungsquote gewährt.

Die Höhe der steuerlichen Befreiung ist zum einen abhängig vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds und zum anderen von der Anlegerkategorie, d.h. ob die Anteile privat oder betrieblich gehalten werden.

Darüber hinaus können Investmentfonds nach § 8 InvStG für spezielle steuerbegünstigte Anlegergruppen, wie beispielweise im Rahmen von Altersvorsoge -oder Basisrentenverträgen gehaltenen Anteile, auf Antrag von der Steuer befreit werden.

2. Die Änderungen der Investmentsteuerreform im Detail

Was das Investmentsteuerreformgesetz im Detail ändert, zeigt Ihnen unser Experte für Investmentsteuerfragen, Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper im Spezialreport Investmentsteuerreform 2018. Und das sind die Themen:

Was wird auf Ebene des Investmentfonds besteuert?

Wie schon dargestellt sind Investmentfonds eigenständige Steuersubjekte im Rahmen der Körperschaft- bzw. der Gewerbesteuer. Dabei unterliegen jedoch nur die in § 6 InvStG abschließend aufgeführten Einkünfte der Besteuerung:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen (brutto), d.h. insbesondere inländische Dividendenzahlung oder Kompensationszahlungen
  • Inländische Immobilienerträge (netto), d.h. hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewinne aus der Veräußerung der zuvor genannten Einkünfte. Dies gilt unabhängig von der Haltedauer
  • Sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG als Auffangtatbestand ohne jedoch Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen i.S.v. § 17 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst e) EStG

Darüber hinaus sind Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreit, d.h. es bleiben insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren oder aus Termingeschäften, sowie ausländische Dividenden oder ausländische Immobilienerträge von der Körperschaftsteuer befreit.

» Klicken Sie hier und lesen Sie weiter, wie bei den Investmentfonds die Kapitalertragsteuer und die Gewerbesteuer nach der Investmentsteuerreform 2018 berechnet werden.

Wie werden die Anleger von Investmentfonds besteuert?

Die zuvor auf Ebene des Investmentfonds versteuerten Erträge werden auf der Ebene der Anleger erneut besteuert. Ausschüttungen von Investmentfonds oder Veräußerungen von Investmentfondsanteilen beim Anleger sind steuerpflichtig. Ebenso unterliegt die pauschalierte Thesaurierungsbesteuerung in Form der Vorabpauschale der Besteuerung.

» Klicken Sie hier und lesen Sie weiter, wie die Anleger von Investmentfonds im Detail besteuert werden – mit vielen Berechnungsbeispielen und Praxistipps, was bei der Wahl des passenden Fonds (Aktienfonds und Mischfonds, Dach-Investmentfonds, Immobilienfonds) ab sofort zu beachten ist.

Sind Investmentfonds oder die Direktanlage steuerlich günstiger?

Unter der alten Investmentfondsbesteuerung konnten Anleger im Wesentlichen von einer steuerlichen Gleichbehandlung von Fondsinvestment oder Direktanlage in Aktien ausgehen. Die Anlage in Investmentfonds war lediglich bei höheren Thesaurierungsanteilen im Gegensatz zur Direktanlage günstiger, da beispielsweise Veräußerungsgewinne innerhalb eines Fonds nicht direkt der Besteuerung unterlagen, sondern thesauriert werden konnten.

Zukünftig ist die Berechnung der definitiven Steuerlast für den Anleger komplizierter, da er sowohl die Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds sowie auf Ebene des Anlegers berücksichtigen muss.

Wie die Beispiele im nachfolgenden Beitrag veranschaulichen, ist hier jedoch eine Einzelfallbetrachtung notwendig um festzustellen, ob die Anlage in Fonds steuerlich günstiger ist als die Direktanlage. Die Anlagestrategie des Fonds ist hierbei von entscheidender Bedeutung (Aktienfonds mit und ohne Dividendeneinnahmen, Rentenfonds, Immobilienfonds, fondsgebundene Lebensversicherung, Riester, Rürup).

» Klicken Sie hier und sehen Sie in unserem Spezialreport Investmentsteuerreform die Beispiele zur Besteuerung von Investmentfonds und Direktanlage nach der Investmentsteuerreform im Vergleich.

Handlungsempfehlungen für den Alt-Anleger von Investmentfonds

Die Neuregelungen der Besteuerung von Investmentfonds sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten. Dies bedeutet insbesondere für bestandsgeschützte Alt-Anleger, d.h. Anleger die vor dem 01.01.2009 ihre Investmentfondsanteile erworben haben einen enormen Einschnitt.

Bislang konnten diese ihre Anteile steuerfrei veräußern und somit die Wertsteigerungen ihrer Investition zeitlich unbegrenzt steuerfrei vereinnahmen. Die Steuerfreiheit fällt nun weg. Zwar bleiben alle bis zum 31.12.2017 eingetretenen Kurssteigerungen weiterhin steuerfrei. Die Wertsteigerungen ab dem 01.01.2018 werden jedoch steuerpflichtig. Aus Vertrauensschutzgründen gewährt der Gesetzgeber zur Abmilderung für solche Altbestände pro steuerpflichtigen Privatanleger einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 € gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 2 InvStG. Das heißt Wertänderungen, die ab dem 01.01.2018 eintreten, sind erst dann steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung 100.000.00 € übersteigt.

» Welche Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus für Alt-Anleger von Investmenstfonds ergeben, erfahren Sie hier in unserem Spezialreport Investmentsteuerreform.

Was ändert sich bei der Veranlagung?

Auf der ersten Ebene unterliegen die Investmentfonds grundsätzlich selbst der Besteuerung und es wird auf Fondsebene ein Kapitalertragsteuer-/Körperschaftsteuereinbehalt in Höhe von 15 % vorgenommen. Auf Anlegerebene unterliegen die steuerpflichtigen Erträge des Investmentfonds weiterhin dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 %. Dabei wird die jeweilige Teilfreistellung auf die Erträge berücksichtigt.

Durch den neu eingeführten Einkünftetatbestand „Erträge aus Investmentfonds“ in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG entfallen bei Investmentfonds die bislang nach § 5 InvStG ermittelten Werte wie Zwischengewinne und ausschüttungsgleiche Erträge und die vielen weiteren Werte.

» Auf welchen Werten die Ermittlung in Zukunft basiert, erfahren Sie hier in unserem Spezialreport Investmentsteuerreform.