Der Bundestag hat am 24.04.2026 das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes in 2. und 3. Lesung mit weiteren Ergänzungen beschlossen.
Mit dem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden.
Gesetzesentwürfe: Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes / Stand 22.4.2026
- (pdf) Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026
- (pdf) Unterrichtung durch die Bundesregierung / Gegenäußerung vom 18.3.2026
- (pdf) Regierungsentwurf vom 12.3.2026
- (pdf) Regierungsentwurf vom 14.1.2026
- (pdf) Referentenentwurf vom 7.8.2025
Änderungen im Bereich des Steuerberatungsrechts
Der Gesetzentwurf sieht vier wesentliche Änderungen vor, die ab dem 01.09.2026 gelten sollen:
- Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
- Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Zum Beispiel dürfen Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die mit ihrer Beratung zusammenhängen.
- Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt: Zwar darf auch künftig eine unentgeltliche steuerliche Beratung nur für Angehörige erfolgen. Dazu gehören beispielsweise Lebenspartner, Geschwister oder Kinder (der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte diesen Personenkreis auf nahestehende Personen erweitert). So genannte „Tax Law Clinics“ sieht der Entwurf jedoch weiterhin vor. Bei diesen wird unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten.
- Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Hinweis: Geschärft im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf wurde das sogenannte Fremdbesitzverbot bei Steuerkanzleien. Die Beteiligung von Investoren an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften soll „nur in engen Grenzen möglich sein“. Dieser Punkt war in der Anhörung zu dem Gesetz von den anwesenden Sachverständigen unterschiedlich bewertet worden.
Die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannten Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft soll nur dann möglich sei, wenn diese ihrerseits mit Ausnahme des § 55b Absatz 3 StBerG die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen. Außerdem soll die zuständige Steuerberaterkammer Kenntnis über die mittelbar beteiligten Personen erhalten, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen bezüglich der Beteiligungs- und Gesellschafterstruktur der Berufsausübungsgesellschaft nach § 55a Absatz 1 Satz 2 StBerG erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden zusätzliche Anzeigepflichten geschaffen.
Zudem stellten die Koalitionsfraktionen mit dem Gesetzentwurf noch einmal klar: Ein Fremdbesitzverbot gelte bereits und gelte weiter. Investoren dürften sich auch nicht über Beteiligungen in Luxemburg an deutschen Steuerkanzleien beteiligen. Dadurch habe man die Unabhängigkeit der Steuerberatung in Deutschland gesichert und werde das weiter tun.
Weitere Änderungen
Über die Änderungen im Steuerberatungsrecht hinaus enthält der Entwurf noch weitere steuerliche Maßnahmen, die am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten sollen, unter anderem:
- Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 % soll Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegenwirken. Laut Gesetzesbegründung hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz von 200 % noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen bietet.
- Die Koalition nahm kurzfristig noch die steuerfreie Entlastungsprämie durch Arbeitgeber in Höhe von 1.000 Euro in den Gesetzentwurf auf.
- Eine weitere Änderung soll Land- und Forstwirte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses befreien. Es sei ausreichend, wenn ein Betriebswerk geführt oder ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten vorgelegt wird.
Hinweis: Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrats, dessen nächste ordentliche Sitzung für den 8. Mai angesetzt ist.