Der Bundesrat hat am 12.06.2026 Änderungen am Steuerberatungsgesetz und weiteren Neuerungen zugestimmt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte.
Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz Anfang Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen die Änderungen erneut auf den Weg - dieses Mal allerdings ohne die umstrittene steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 €, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.
Gesetzesentwürfe: Neuntes Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht / Stand 22.6.2026
- (pdf): Beschlussempfehlung des Bundestags vom 12.6.2026 / Drucksache 366/26
- (pdf): Regierungsentwurf vom 19.5.2026 / Drucksache 21/6002
- (pdf / alter Entwurf): Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026 / Veto des Bunderats!
- (pdf / alter Entwurf) Unterrichtung durch die Bundesregierung / Gegenäußerung vom 18.3.2026
- (pdf / alter Entwurf) Regierungsentwurf vom 12.3.2026
- (pdf / alter Entwurf) Regierungsentwurf vom 14.1.2026
- (pdf / alter Entwurf) Referentenentwurf vom 7.8.2025
Das nun beschlossene "Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht" regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Die Befugnis zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt, um ein systematischeres Regelungsgefüge herzustellen. Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
Während die unbeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich den in § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten Berufsträgerinnen und Berufsträger vorbehalten ist, besteht in § 4 StBerG ein umfangreicher, aber abschließender Katalog, nach dem bestimmte Personen und Vereinigungen in beschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugt sind.
Der daraus resultierende generelle Ausschluss von anderen als den dort genannten Tätigkeiten und Berufen von der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen wird mit der Neuregelung abgeschafft. Gleichzeitig soll bei der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen künftig zwischen deren Erbringung als Hauptleistung oder als Nebenleistung differenziert werden.
2. Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Durch die Neuregelung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG sollen auch "Tax Law Clinics" an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig werden, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Das ehrenamtliche Engagement soll damit gestärkt und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
3. Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Bei den geltenden Vorschriften zu den Lohnsteuerhilfevereinen besteht aufgrund des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, BGBI I 2021, 3436) Anpassungsbedarf.
Vor dem Hintergrund der drohenden Handelndenhaftung gem. § 54 Abs. 2 BGB sollen künftig nur eingetragene Vereine als Lohnsteuerhilfevereine anerkannt werden können. Darüber hinaus soll neben der Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" im Rechtsverkehr auch die Kurzbezeichnung "LStHV" zulässig werden.
Des Weiteren werden die gesamten Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 bis 31 StBerG) - teilweise mit kleineren punktuellen inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen - systematisch neu geordnet.
4. Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen
Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist durch den digitalen Fortschritt und neue Arbeitsformen überholt und nicht mehr zeitgemäß. Durch die Neuregelung des § 34 Abs. 2 StBerG werden die Voraussetzungen, unter denen weitere Beratungsstellen unterhalten werden dürfen, vereinfacht. Das Leitungserfordernis soll aufgrund digitaler Kommunikationsmöglichkeiten entfallen.
5. Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf gestellt hatte.
Die Änderungen im Steuerberatungsrecht treten zum 01.09.2026 in Kraft.
6. Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes
Der bisherige Mindesthebesatz von 200 % bietet noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen. Mit der Anhebung des Mindesthebesatzes auf 280 % ab 2027 soll derartigen Gestaltungen von Unternehmen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen daher künftig in noch stärkerem Maße als bisher entgegengewirkt werden.
7. Umkehr des Besteuerungsvorrangs im Grunderwerbsteuergesetz
Der bisherige Besteuerungsvorrang der Ergänzungstatbestände im GrEStG kann zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts führen und geht damit über die gesetzgeberische Intention hinaus.
Die mit Inkrafttreten des Gesetzes geltende Umkehr des Besteuerungsvorrangs löst diese Konstellation und führt im Bereich der Ergänzungstatbestände die Systematik der Grundtatbestände fort, bei denen vorrangig das Verpflichtungsgeschäft besteuert wird.
Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert. Zusätzlich wird die Weitergeltung der Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer geregelt.
8. Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner
Der Entwurf wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt in § 3 Nr. 73 nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen ab 2026 steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall (Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2025).
Quellen: BT-Drucks. 21/6002; BT-Drucks. 21/6392; BR-Drucks. 366/26; BundesratKOMPAKT v. 12.06.2026