Die Bundesregierung hat am 14.01.2026 den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen, der nun in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird.
Mit dem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert und weitere Änderungen, u.a. bei der Gewerbesteuer, sollen vorgenommen werden.
Änderungen im Bereich des Steuerberatungsrechts
Der Gesetzentwurf sieht vier wesentliche Änderungen vor, die ab dem 01.09.2026 gelten sollen:
- Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist z.B. der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
- Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Zum Beispiel dürfen Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die mit ihrer Beratung zusammenhängen.
- Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird erweitert. Neben nahen Angehörigen dürfen zukünftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten. Zudem sollen sog. Tax Law Clinics an Universitäten zulässig sein.
- Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Tipp: Nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten ist eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. Eine solche enthielt der im letzten Jahr veröffentlichte Referentenentwurf: Vorgesehen war, dass sich anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen.
Weitere Änderungen
Über die Änderungen im Steuerberatungsrecht hinaus enthält der Entwurf noch weitere steuerliche Maßnahmen, die am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten sollen:
- Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 % soll Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegenwirken. Laut Gesetzesbegründung hat sich gezeigt, dass auch der derzeitige Mindesthebesatz von 200 % noch zu hohe Anreize für rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen bietet.
- Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhalts beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 GrEStG auf einen Monat verlängert.