So prüfen Sie vorab die mögliche Nichtigkeit von Überlassungsverträgen wegen Verstoßes gegen das sozialrechtliche Nachrangprinzip (§ 138 BGB)

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Für den erbrechtlichen Berater ist immer die mögliche Nichtigkeit der Veräußerung und Übereignung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) zu prüfen, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Vermögens- und Einkommensminderung beim Veräußerer zu Lasten der öffentlichen Hand auswirkt, bei welcher er vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen beantragt hat.

Zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Personen sind angemessene Immobilien nach dem SGB II und SGB XII nicht zur Deckung des leistungsrechtlichen Bedarfs, z.B. von Leistungen zum Lebensunterhalt oder bei Leistungen der Hilfe zur Pflege, einzusetzen.

Angesichts des hohen Werts von Immobilien stehen diese aber im Fokus von Leistungsträgern, wenn der vermögensrechtliche Schutz bei Tod der leistungsberechtigten Person entfällt und der Leistungsträger Kostenersatz durch Erben (vgl. § 102 SGB XII, § 35 SGB II) geltend macht und die in den Jahren zuvor aufgewandte Leistung post mortem wieder bekommen kann.

Die Schenkung einer Immobilie, die einen wesentlichen Teil des Vermögens des Schenkers bildet, ist nicht schon dann als solche sittenwidrig, wenn der Schenker deshalb nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Den Schenker trifft keine Verpflichtung, für sein Alter vorzusorgen. Im Fall der Verarmung sieht der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB einen Ausgleich vor, der mittelbar auch die Interessen der Allgemeinheit schützt, weil grundsätzlich der Wert des Geschenks zur Deckung eines später eintretenden Notbedarfs herangezogen werden und eine Belastung des Sozialhilfeträgers insoweit vermieden werden kann.

Vereitelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers

Vielmehr ergibt sich der Verstoß gegen die guten Sitten erst aus der Vereitelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers auf das Geschenk oder dessen Wert durch die Erhebung der Notbedarfseinrede des Beschenkten.

Die Vollziehung eines Schenkungsvertrags verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen.

Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, kann dies in vergleichbarer Weise sittlich anstößig sein wie der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, mit der die Ehegatten auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers dergestalt regeln, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

So verhält es sich regelmäßig, wenn der Schenker und der Beschenkte mit der Schenkung bewusst oder zumindest grob fahrlässig den Bezug von Sozialhilfeleistungen herbeiführen und der Sozialhilfeträger den geschenkten Gegenstand nicht im Wege des Rückgriffs verwerten kann.

Eine solche Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertragsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen.

Vertragsparteien, die wie bei einer Schenkung gem. §§ 519, 528, 529 Abs. 2 BGB auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Sitten, wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten des Sozial-hilfeträgers herbeizuführen.

Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen.

Der anwaltliche Berater sollte diese Thematik immer im Auge behalten, da durchaus damit zu rechnen ist, dass in Zeiten leerer öffentlicher Kassen die Frage der Sittenwidrigkeit möglicherweise in Zukunft stringenter behandelt wird.

Kerstin Löbe

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