Wachstumschancengesetz - Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung

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Durch das Wachstumschancengesetz soll die obligatorische elektronische Rechnung bei inländischen Umsätzen zwischen Unternehmern eingeführt werden. Das BMF hat sich in seinem Schreiben vom 02.10.2023 - III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 aufgrund von Anfragen der Verbände bereits jetzt, d.h. vor dem Ende des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, zur elektronischen Rechnung geäußert.

Hinsichtlich der Frage, ob ein hybrides Rechnungsformat die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen würde, kamen das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder zu folgendem Ergebnis:

Rechnungen nach dem XStandard oder nach dem ZUGFeRD- Format ab Version 2.0.1 stellen grundsätzlich Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format dar, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 (ABl. L 133 v. 06.05.2014, Satz 1) entsprechen.

Sollte der Gesetzgeber die im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes enthaltene Formulierung insoweit unverändert beschließen, würden auch Rechnungen in diesen beiden genannten Formaten nach dem 31.12.2024 die neuen umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für eine elektronische Rechnung erfüllen. Allerdings können auch weitere Rechnungsformate die genannten Anforderungen erfüllen.

Bund und Länder sind ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass ab der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung, d.h. voraussichtlich ab 01.01.2025, bei einem hybriden Format der strukturierte Teil der führende sein wird. Im Fall einer Abweichung gehen dann die Daten aus dem strukturierten Teil denen aus der Bilddatei vor. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit eines hybriden Formats.

Das BMF weist darauf hin, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass mit der Einführung des transaktionsbezogenen Meldesystems an bestimmten EDI-Verfahren noch technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Unter EDI-Verfahren versteht man den Austausch von elektronischen Geschäftsdokumenten zwischen Geschäftspartnern.

Zu beachten ist, dass nach dem Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes ab dem 01.01.2025 die Entgegennahme einer elektronischen Rechnung für alle inländischen Unternehmer verpflichtend sein wird. Zwar ermöglicht es die Regelung des § 27 Abs. 39 UStG -E, in der Einführungsphase auch eine sonstige Rechnung zu verwenden. Dies betrifft jedoch nur die Ausstellung einer Rechnung. Entscheidet sich der Rechnungsaussteller für die Verwendung einer elektronischen Rechnung, dann muss der Rechnungsempfänger sie entgegennehmen.

BMF-Schreiben v. 02.10.2023 - III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007

Bundesrat stimmt Vermittlungsergebnis zu – das sind die finalen Änderungen

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