Was bringt das Wachstumschancengesetz: Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung?

Es verspricht viel, das Wachstumschancengesetz. Es soll der deutschen Wirtschaft helfen, nach Jahren der Krise wieder in die Spur zu kommen. Zunächst einmal bringt es aber Ihnen als Steuerberater/in jede Menge Informationsbedarf – denn das Omnibusgesetz ist umfassender als manches Jahressteuergesetz.

Auf diesen Seiten verfolgen wir deshalb für Sie die aktuelle Debatte um das Wachstumschancengesetz – und geben Ihnen die Informationen komprimiert weiter, die Sie in Ihrer Kanzlei brauchen.

 

+++ Tipp +++ In unserem Spezialreport „Überblick über das Wachstumschancengesetz” erhalten Sie eine profunde Übersicht und Informationen zu allen relevanten Änderungen, die im Steuerrecht nun auf Sie zukommen. So umfassend wie nötig, so komprimiert wie möglich. Klicken Sie hier und laden Sie Ihr Exemplar als PDF kostenlos herunter!

Gesetzgebung: Umfangreicher Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes mit zahlreichen Änderungen quer duch das Steuerrecht

Das BMF hat am 14.07.2023 den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz” veröffentlicht, das zahlreiche bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält.

Am 30.8.2023 wurde schließlich der Regierungsentwurf beschlossen, der noch einmal eine Vielzahl an Änderungen und Ergänzungen beinhaltet. Durch das Wachstumschancengesetz soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben will der Entwurf das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.

 

Die wichtigsten Änderungen im Wachstumschancengesetz (Auswahl)

UPDATE: Detallierte Informationen zu den Änderungen im Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf erhalten Sie in diesem Beitrag.

Einkommensteuer

  • Gestrichen im Regierungsentwurf: Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sollte für entstehende Gewinne nach dem 31.12.2023 durch verschiedene von Maßnahmen auch für diejenigen Unternehmer interessant werden, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen. Diese Neuerung ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
  • Anhebung der GWG-Grenze: Dieser Wert für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 bei 1.000 € liegen.
  • Reform der Zinsschranke und Einführung einer Zinshöhenschranke: Die Zinsabzugsbeschränkung nach § 4h EStG und § 8a KStG soll ab 2024 an die Vorgaben der ATAD‐Richtlinie der EU angepasst werden.
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs nach § 10d EStG und § 10a GewStG: Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag nach dem Regierungsentwurf auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Im Referentenentwurf war zunächst eine vollständige Aufhebung der Beschränkung vorgesehen. Durch die Änderung von § 10a GewStG wird die bei der ESt und KSt für die VZ 2024 bis 2027 vorgesehene Erhöhung der Prozentgrenze auf 80 % auch für den Vortrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge für die Erhebungszeiträume 2024 bis 2027 nachvollzogen.
  • Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EStG
  • Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € angehoben werden.

Körperschaftsteuer

  • Option zur Körperschaftsbesteuerung, Personengesellschaften, § 1a KStG: Ab dem Tag der Gesetzesverkündung sollen alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels‐ und Partnerschaftsgesellschaften). Mit einer Ergänzung Absatz 2 Satz 2 soll zudem sichergestellt werden, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden KG eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird. Zudem soll auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Personengesellschaft ein kapitalertragsteuerpflichtiger Zufluss erst bei tatsächlicher Entnahme anzunehmen sein.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

  • Mit der Einführung einer Investitionsprämie durch das neue Klimaschutz‐ Investitionsprämiengesetz (Klimaschutz‐InvPG) soll die Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz befördert werden.

Umsatzsteuer

  • Elektronische Rechnungen im B2B-Bereich: Die obligatorische Verwendung einer eRechnung ab 2025 (plus Übergangsregelungen bis Ende 2025 bzw. 2026 je nach Voraussetzungen) soll Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B‐Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze: Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten soll ab 2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben werden.
  • Umsatzsteuervoranmeldung, § 18 UStG: Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 erfolgt eine Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer‐Voranmeldungen von 1.000 €o auf 2.000 €o. In der Folge sollen mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer‐ Jahreserklärung abgeben müssen.
  • Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG: Kleinunternehmer sollen ab 2024 grundsätzlich auch von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Dies soll jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG betreffen. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) soll die Erklärungspflicht noch bestehen bleiben.

Abgabenordnung

  • Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, §§ 138l bis 138n AO: Mit den neuen Vorschriften soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich ‐ soweit möglich ‐ eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert. Der Regierungsentwurf enthält nun eine geänderte Anwendungsregel. Das BMF soll ermächtigt werden, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten durch ein BMF-Schreiben zu bestimmen (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E). Vorgesehen ist eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr zwischen dem Tag der Bekanntmachung der Anwendungsbestimmung im Bundesgesetzblatt Teil I und dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt. Dadurch soll allen Beteiligten hinreichend Zeit gegeben werden, die zur Anwendung der Regelungen erforderliche IT-Infrastruktur einzurichten.

Änderungen Forschungszulage

  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, soll die Forschungszulage auf im begünstigten Forschungs‐ und Entwicklungsvorhaben genutzte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Forschungs‐ und Entwicklungsvorhabens erforderlich und unerlässlich sind, ausgeweitet werden (§ 3 Abs. 3a FZulG). Außerdem sollen für in Auftrag gegebene Forschungs‐ und Entwicklungsvorhaben ab 2024 70 % (bisher 60 %) der Kosten, die der Auftraggeber für den Auftrag aufwendet, als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden können (§ 4 FZulG).

Zeitplan: Wie geht es weiter und wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft?

Die Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes wird in der BR-Sitzung am 29.9.2023 erwartet. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den November vorgesehen. Die Zustimmung im Bundesrat könnte dann im Dezember erfolgen. Ein Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes bis Ende 2023 wird also angestrebt.

 

Ältere Beiträge zum Wachstumschancengesetz

Streit in der Regierung – Bundesfamilienministerin Lisa Paus blockiert das Wachstumschancengesetz

Eigentlich sollte der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes im August 2023 beschlossen werden. Jetzt aber hat die Bundesfamilienministerin den von Christian Lindner vorgesehenen Steuerentlastungen nicht zugestimmt. Droht der Gesetzgebungsprozess bereits hier ins Stocken zu geraten? Hier die Hintergründe.

So umfassend wie nötig, so kompakt wie möglich

Investitionen und Steuervereinfachung verspricht das 287 Seiten starken Wachstumschancengesetz. Was sich im Steuerrecht nun ändert, erfahren Steuerberater hier in komprimierter Form.

» Hier kostenlos downloaden!

Taxflix-Video zum Wachstumschancengesetz: Die Änderungen mit dem größten Impact für die Steuerberaterpraxis!

 

Steuerberater Wilfred Lüsebrink bringt Ihnen in diesem Online-Lehrgang (Ausschnitt) die Änderungen des Wachstumschancengesetzs näher, welche die vielleicht größten Auswirkungen auf Ihre Beraterpraxis haben. Es ergeben sich für Sie bei den hier gezeigten Beispielen unter anderem spannende gestalterische Einflußmöglichkeiten, die Sie zu Gunsten Ihrer Mandanten geltend machen können.

Sie möchten mehr zur Taxflix Fortbildungs-Flatrate für StB-Kanzleien wissen? Kein Problem, hier geht es zum kostenlosen Test.