Was bringt das Wachstumschancengesetz: Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung?

Aktueller, finaler Stand: Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist nach zähem Hin und Her endlich in trockenen Tüchern.

Es versprach viel, das Wachstumschancengesetz. Es soll der deutschen Wirtschaft helfen, nach Jahren der Krise wieder in die Spur zu kommen. Zunächst einmal bringt es aber Ihnen als Steuerberater/in jede Menge Informationsbedarf – denn das Omnibusgesetz ist umfassender als manches Jahressteuergesetz. Und dann stellt sich die Frage: Was bleibt eigentlich übrig vom ursprünglichen Vorhaben der Regierung, nachdem das Vermittlungsergebnis endlich angenommen wurde?

Auf diesen Seiten geben wir Ihnen die Informationen zum Wachstumschancengesetz komprimiert weiter, die Sie in Ihrer Kanzlei brauchen.

+++ Aktuell +++ In unserem Spezialreport „Wachstumschancengesetz (Stand 5.4.2024)” erhalten Sie eine profunde Übersicht und Informationen zu allen relevanten Änderungen, nachdem der Bundesrat dem Vermittlungsergebnis zugestimmt hat. So umfassend wie nötig, so komprimiert wie möglich. Klicken Sie hier und laden Sie Ihr Exemplar als PDF kostenlos herunter!

Gesetzgebung: Umfangreicher Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes mit zahlreichen Änderungen quer duch das Steuerrecht

 

Was bisher geschah:

Das BMF hat am 14.07.2023 den Referentenentwurf für ein „Wachstumschancengesetz” veröffentlicht, das zahlreiche bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält.

Am 30.8.2023 wurde schließlich der Regierungsentwurf beschlossen, der noch einmal eine Vielzahl an Änderungen und Ergänzungen beinhaltet. Durch das Wachstumschancengesetz sollte die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollten Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren. Daneben wollte der Entwurf das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfachen und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten.

Der Regierungsentwurf wurde noch einmal überarbeitet (s. Bericht und Beschluss des Finanzausschusses vom 15./16.11.2023), bevor der Bundestag das Gesetz am 17.11.2023 beschlossen hat.

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat das Gesetz zurückgewiesen und den Vermittlungsausschuss angerufen.

Der Vermittlungsausschuss hat auf Beschlussempfehlung vom 21.2.2024 ein Ergebnis beschlossen, das der Bundestag am 23.2.2024 angenommen hat.

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 das Vermittlungsergebnis angenommen. Somit konnte das Wachstumschancengesetz am 27.3.2024 im BGBl. 2024 Nr. 108 veröffentlicht werden.

 

Die wichtigsten Änderungen im Wachstumschancengesetz

Eins vorweg: Das im März 2024 beschlossene Vermittlungsergebnis enthält insbesondere folgende Änderungen gegenüber dem Ende 2023 geplanten Gesetz:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 % (statt 6 %),
  • Einführung einer degressiven AfA in Höhe von maximal 20 % (statt 25 %) auf bewegliche Wirtschafsgüter für 9 Monate (statt 15 Monate),
  • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG auf 40 % (statt 50 %)
  • Auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70 % (statt 75 % und ohne Einbeziehung der Gewerbesteuer).

Das ursprüngliche Gesetz sah zudem unter anderem die Einführung einer Investitionsprämie zur Förderung der Transformation der Wirtschaft vor, die nun – ebenso wie zahlreiche weitere Maßnahmen – entfallen ist. Die zu erwartenden Entlastungen und damit auch die Belastungen für die öffentlichen Haushalte reduzieren sich damit auf ein Volumen von rd. 3,2 Mrd. € jährlich.

Im Einzelnen enthält das nun beschlossene und veröffentlichte Gesetz insbesondere noch folgende Maßnahmen:

Änderungen Einkommensteuer

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023 auf 50 € angehoben.

Elektroautos, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 N.r 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis). Das galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 € betrug. Zur Steigerung der Nachfrage und um die gestiegenen Anschaffungskosten abzubilden, wird der Höchstbetrag für nach dem 31.12.2023 angeschaffte Fahrzeuge auf 70.000 € angehoben. Das gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Förderung von Hybridfahrzeugen erfolgt nur wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Halbierung erfolgt, wenn das Kraftfahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat. Alternativ genügt aktuell eine elektrische Reichweite von 60 km. Bei Zulassung ab 01.01.2025 sind mindestens 80km Reichweite erforderlich. Die Reichweitenalternative bleibt erhalten.

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter, § 7 Abs. 2 EStG

Als konjunkturstützende Maßnahme wird die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für neun Monate wieder ermöglicht. Sie kann für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen.

Degressive Abschreibung von Gebäuden, § 7 Abs. 5a EStG

Als Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft wird die degressive AfA auch bei Gebäuden wieder eingeführt. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 %  vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie gilt ausschließlich für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 01.10. 2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01. 10. 2029 rechtswirksam abgeschlossen und die Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.

Änderungen an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen von jährlich bis zu 5 % kann im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung der Wohnung und in den drei folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung findet erstmals für solche neuen Wohnungen Anwendung, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige ab dem Jahr 2023. Mit dem Wachstumschancengesetz erfolgt bereits eine Verlängerung bis zum 30.09.2029.

Für die Neubauprojekte gilt nach einer erneuten Erhöhung bereits ab 2023 eine Baukosten-obergrenze von 5.200 € (bisher 4.800 €) je qm Wohnfläche. Ist die Baukostenobergrenze nicht überschritten, so ist im nächsten Schritt die Berechnung der Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung war bisher auf maximal 2.500 € je qm Wohnfläche begrenzt, wird nun aber nach dem Wachstumschancengesetz bis zu 4.000 € berücksichtigt (§ 7b Abs. 3 EStG).

Erweiterter Verlustvortrag, § 10d Abs. 2 EStG

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio.€ bzw. 2 Mio. € (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, war der Verlustvortrag bisher auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlust­vortragsjahres beschränkt. Die Erweiterung des Verlustvortrags soll auch für die Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer gelten (keine Änderung von § 10a GewStG).

Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG

Der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang wird auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83% nur noch 82,5 %, für 2024 83 % statt 84 %. Nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs wird er erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen.

Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bisher steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 € beträgt (Freigrenze). Die Freigrenze wird ab 2024 auf 1.000 € erhöht.

Änderung der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG

Der begünstigungsfähige Gewinn soll um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht werden. Damit steht künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung.

Änderungen Lohnsteuer

Pauschale für Übernachtung auf einem Kraftfahrzeug, § 9 Abs. 1 Nr. 5b EStG

Die gesetzliche Pauschale für Arbeitnehmende, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben und auch dort übernachten (z. B. Berufskraftfahrer), wird von 8 € je Kalendertag ab 2024 auf 9 € je Kalendertag angehoben.

Versorgungsfreibetrag, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 3 0€ und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 €.

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG

Ab dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentsatz nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend ab 2023 um jährlich 19 € anstatt bisher 38 €.

Tipp: Um zusätzlichen Aufwand für die Arbeitgeber zu vermeiden, soll die rückwirkende Erhöhung der vorstehenden Beträge jedoch erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt werden. Damit erfolgt eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer erst ab 2025.

 

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025 gestrichen werden. Die Tarifermäßigung sollen Arbeitnehmende weiterhin im Veranlagungs­verfahren geltend machen können. Für 2024 bleibt die Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren noch anwendbar.

Änderungen im Verfahren

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit, § 138 Abs. 1c AO

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll in Fallgruppen, in denen in aller Regel kein steuerliches Ausfallrisiko besteht (z. B. aufgrund von Steuerbefreiungen oder Steuersatzreduzierungen auf 0 %), auf die Anzeigen einer Erwerbstätigkeit und die hieran regelmäßig anschließende Auskunftspflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt verzichtet werden. Zu diesem Zweck wird eine Ermächtigung für das BMF geschaffen.

Tipp: Grundsätzlich sind Betreiber von Photovoltaikanlagen - auch im Fall einer Steuerbefreiung - zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet (§ 138 Abs.1 und 1b AO). Für diese Fälle hat die Finanzverwaltung bereits eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen (BMF vom 12.06.2023, IV A 3 - S 0301/19/10007 :012). Hier kann die Anzeige und Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung bei Eröffnung eines Betriebs unterbleiben, wenn der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt.

 

Grenzen für die Buchführungspflicht, § 141 AO

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet, Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 800.000 € erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 €. Diese Betragsgrenze wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 80.000 € erhöht. Die Schwellenwerte in § 241a HGB werden für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 entsprechend angehoben.

Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften, § 147a Abs. 1 AO

Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr erzielen, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten 6 Jahre aufzubewahren. Diese Betragsgrenze soll ab 2027 auf 750.000 € erhöht werden.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Einführung der obligatorischen eRechnung

Die obligatorische Verwendung einer eRechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 39 UStG, §§ 33, 34 UStDV) im B2B-Bereich ist grundsätzlich ab 2025 vorgesehen. Das strukturierte elektronische Format der eRechnung muss entweder der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. 04. 2014 entsprechen oder kann alternativ zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein entsprechendes Format ermöglicht bzw. mit der EU-Norm interoperabel ist. Ist das sichergestellt, erfüllen insbesondere über das verbreitete EDI-Verfahren ausgestellte Rechnungen, deren Formate den Vorgaben der EU-Norm nicht entsprechen, ebenfalls dauerhaft die Formatvorgaben für elektronische Rechnungen.

Zu einem zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden. Für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800 000 € ausgestellt werden, gilt die Regelung für ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027. Zudem kann befristet bis zum 31.12.2027 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels EDI-Verfahren übermittelt wird (mit Zustimmung des Empfängers).

Umsatzsteuervoranmeldung, § 18 UStG

Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 erfolgt eine Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 €. In der Folge sollen mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben müssen.

Umsatzsteuererklärung von Kleinunternehmern, § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG

Kleinunternehmer sollen ab 2024 grundsätzlich auch von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit sein. Das gilt jedoch nicht für die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) bleibt die Erklärungspflicht noch bestehen.

Der Unternehmer kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Den Verzicht hat der Unternehmer zukünftig bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Der Verzicht gilt unverändert für mindestens fünf Kalenderjahre.

Ist-Besteuerung, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG

Die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten wird ab 2024 von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.

Fehlende Maßnahmen

Gegenüber dem Gesetzentwurf ist das nun beschlossene Gesetz deutlich abgespeckt worden.

U.a. die folgenden Maßnahmen wurden gestrichen bzw. (vorerst?) nicht umgesetzt:

  • Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie,
  • Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter,
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Erhöhung der Verpflegungspauschalen und des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen,
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung (§ 35c EStG),
  • Mitteilungspflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen.

Tipp: U.a. die Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG) an EU-Recht sowie die steuerlichen Reaktionen und Änderungen im Hinblick auf das MoPeG wurden bereits im Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes umgesetzt.

Bundesrat stimmt Vermittlungsergebnis zu – das sind die finalen Änderungen

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