Die Besteuerung der von Arbeitgebern an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale ist verfassungsgemäß. Das hat der BFH klargestellt. Demnach hat der Gesetzgeber mit der Besteuerung der Energiepreispauschale nicht in eine Vermögensposition eingegriffen, sondern im Rahmen der Leistungsverwaltung der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der anspruchsberechtigten Erwerbstätigen Rechnung getragen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11.06.2026 (VI R 15/24) zur Besteuerung der Energiepreispauschale Stellung genommen.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K erhielt im Streitjahr von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in voller Höhe ausgezahlt, die in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen wurde.
Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Energiepreispauschale steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der BFH war gleicher Ansicht.
Begründung im Besprechungsfall
Nach Ansicht des BFH ist die Besteuerung der Energiepreispauschale rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Unstreitig lagen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des EStG für die Gewährung und Versteuerung der Energiepreispauschale vor.
Dies gilt insbesondere für die Versteuerung, denn nach der gesetzlichen Regelung ist die Energiepreispauschale „stets“ als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Die Besteuerung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Energiepreispauschale stellte eine freiwillige staatliche Zuwendung dar. Wegen der Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz wurde die Energiepreispauschale als „Nettosubvention“ gewährt.
Damit handelt es sich bei der (steuerlichen) Energiepreispauschale um eine Maßnahme der Leistungs- und nicht der Eingriffsverwaltung.
Folglich hat der Gesetzgeber mit der Besteuerung der Energiepreispauschale nicht in eine vom Steuerpflichtigen geschaffene Vermögensposition eingegriffen, sondern der unterschiedlichen Wirtschaftskraft der anspruchsberechtigten Erwerbstätigen Rechnung getragen.
Der Bundesgesetzgeber hatte auch die Kompetenz für die Einführung dieser Subvention. Die Einführung sowie Ausgestaltung der Besteuerung sind für den BFH nicht zu beanstanden.
Zudem kann der BFH weder Verstöße gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Willkürverbot erkennen. Daher bestätigte der BFH die Besteuerung der Energiepreispauschale.
Praxishinweis
Der BFH hat erwartungsgemäß die Besteuerung der Energiepreispauschale, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern ausgezahlt bekommen haben, nicht beanstandet und für verfassungsgemäß gehalten.
BFH, Urt. v. 11.06.2026 - VI R 15/24