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Einkommensteuer -

Kindergeld: Wann ist der Anspruch für Ausländer begrenzt?

Wann besteht Anspruch auf Kindergeld? Der BFH hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für nicht erwerbstätige EU- und EWR-Bürger nach Ablauf von drei Monaten nach dem Zuzug ausscheidet, wenn kein ausreichendes Freizügigkeitsrecht besteht. Im Streitfall war eine Norwegerin mit ihren Kindern nach Deutschland zurückgekehrt und bezog - ohne arbeitssuchend zu sein - Leistungen des Jobcenters.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 22.04.2026 (III R 32/24) seine Grundsätze für den Bezug von Kindergeld für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach dem Zuzug weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K ist norwegische Staatsangehörige. Sie hat vier Kinder. Die ersten drei Kinder wurden in Norwegen geboren, das vierte Kind in Deutschland.

Die Kinder haben die norwegische, das vierte Kind (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. K war seit der Geburt ihres ersten Kindes nicht mehr erwerbstätig.

Der Vater der Kinder war irakischer Staatsbürger; er war mit K, die ebenfalls im Irak geboren wurde, nicht verheiratet. Er lebte und arbeitete in Deutschland. Vor der Geburt des vierten Kindes zog K mit ihren Kindern erstmals von Norwegen zum Kindsvater nach Deutschland und erhielt seit dem Zuzug Kindergeld.

Nach dem Tod des Vaters erhielten die vier Kinder eine Halbwaisenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung. Anschließend zog K mit ihren Kindern für etwa ein Jahr von Deutschland nach Norwegen.

Daraufhin wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Nach der Rückkehr erhielt K - nicht auf eigenen Beiträgen beruhende - Sozialleistungen und beantragte Kindergeld.

Weil sie nicht arbeitsuchend war, gewährte die Familienkasse dieses für drei Monate. K klagte auf eine weitere Gewährung, unterlag aber in beiden Instanzen.

Begründung im Besprechungsfall

Unstreitig entsprach die Gewährung des Kindergelds für lediglich drei Monate nach dem Zuzug für eine EU-/EWR-Bürgerin, die weder arbeitssuchend ist noch einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit nachgeht noch über ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie eigene Mittel für den Unterhalt in Höhe mindestens der Sozialhilfeleistungen verfügt, der geltenden Gesetzeslage im EStG.

Weil K wegen ihrer vier minderjährigen Kinder seit ihrer Rückkehr nach Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, stellt sich der Bezug der Sozialhilfeleistungen als unangemessen dar, so dass K keinen Anspruch auf Kindergeld wegen Freizügigkeit hatte. 

Da auch die Renten der Kinder nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen, konnte K nicht als Familienangehörige Freizügigkeit einfordern. Einen Aufenthaltstitel hatte K noch nicht, so dass sich hieraus keine Berechtigung auf Kindergeld ableiten lässt. 

Zudem sieht der BFH seine Auslegung der Vorschriften im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Er lehnt folglich einen Verstoß gegen EU-Recht ab.

Ein Verstoß gegen die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bestätigte der BFH die Klageabweisung.

Praxishinweis

Der BFH übertrug mit dieser Entscheidung die bisherigen Grundsätze des EuGH auf das deutsche Kindergeldrecht: Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach dem Zuzug ist rechtmäßig.

BFH, Urt. v. 22.04.2026 - III R 32/24

 

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