Wann sind Elternbeiträge als Schulgeld abziehbar? Der BFH hat klargestellt, dass auch Zahlungen von Eltern an einen Förderverein einer Privatschule als Schulgeld absetzbar sein können. Ausschlaggebend ist demnach, ob die Zahlung wirtschaftlich gesehen als Gegenleistung für den Schulbesuch erbracht wird. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zum Schulträger ist dabei nicht unbedingt erforderlich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 (X R 27/23) entschieden, dass Zahlungen von Eltern an einen gemeinnützigen Förderverein, der die Mittel an den Schulträger weiterleitet, als Schulgeld abziehbar sein können, sofern die zweckgebundene Verwendung zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs nachgewiesen ist.
Ist eine entsprechende Zweckbindung nicht bereits in der Satzung des Fördervereins verankert, muss der Steuerpflichtige im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge tatsächlich zu diesem Zweck weitergeleitet und verwendet wurden.
Sachlage im Streitfall
Kläger sind die Eltern zweier kindergeldberechtigter Kinder, die im Streitjahr 2019 eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchten. Seit 2016 waren die Eltern Mitglieder im gemeinnützigen Förderverein der Schule und entrichteten im Streitjahr Mitgliedsbeiträge von insgesamt 1.000 €.
Nach der Vereinssatzung dienten die Mittel des Fördervereins der Förderung von Bildung und Erziehung an der Schule, u.a. durch Unterstützung von Veranstaltungen, Studienreisen und mit Lehrmaterialien. Eine ausdrückliche Beschränkung auf die Finanzierung der laufenden Schulbetriebskosten enthielt die Satzung nicht.
Der Förderverein leitete einen erheblichen Teil der eingenommenen Elternbeiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter, die damit einen Teil ihres Eigenanteils an den Betriebskosten deckte. Die vom Verein bereitgestellten Mittel reichten dabei nicht aus, um diesen Eigenanteil vollständig zu finanzieren. Nach einer Bestätigung des Fördervereins wurden die Beiträge nicht für Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung verwendet.
Das Finanzamt (FA) versagte den von den Klägern geltend gemachten Sonderausgabenabzug, da die Satzung des Fördervereins keine Zahlung ausschließlich für den reinen Schulbetrieb sicherstelle.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH bestätigte dies im Ergebnis und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.
Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können 30 % des Entgelts, das ein Steuerpflichtiger für den Schulbesuch eines kindergeldberechtigten Kindes an einer Schule in freier oder überwiegend privater Trägerschaft entrichtet, bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Ausgenommen bleibt das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Der Begriff des Entgelts ist gesetzlich nicht näher definiert und wird nach bisheriger Rechtsprechung zivilrechtlich als Gegenleistung für den Schulbesuch verstanden.
Entscheidend ist nach Auffassung des BFH jedoch, ob die Zahlung wirtschaftlich betrachtet als Gegenleistung für den Schulbesuch erbracht wird. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen den Eltern und dem Schulträger ist dafür nicht erforderlich.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH überträgt die zu Fördervereinszahlungen entwickelte wirtschaftliche Betrachtungsweise, die er bislang zur Abgrenzung von Schulgeld und Spende im Rahmen des § 10b EStG herangezogen hat, auf den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Schulbesuch unmittelbar über ein vom Schulträger erhobenes Schulgeld oder mittelbar über Beiträge an einen Förderverein finanziert wird, der die Mittel an den Schulträger weiterleitet. Maßgeblich ist allein, dass die Elternbeiträge tatsächlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen.
Diese zweckgebundene Verwendung kann entweder bereits durch eine entsprechende Regelung in der Satzung des Fördervereins sichergestellt sein oder im Einzelfall nachgewiesen werden.
Im Streitfall waren die Beiträge der Kläger vollständig in den zweckgebundenen, an die Schulträgerin weitergeleiteten Betrag eingeflossen. Dieser deckte seinerseits nicht einmal deren Eigenanteil an den Betriebskosten. Somit sah der BFH den erforderlichen Nachweis als erbracht an.
Dass die Satzung selbst eine weitergehende, theoretisch auch andere Zwecke erfassende Mittelverwendung zuließ, war angesichts der tatsächlichen zweckgebundenen Verwendung unschädlich.
Praxishinweis
Für Eltern und Schulfördervereine zeigt die Entscheidung, dass ein Sonderausgabenabzug auch dann in Betracht kommt, wenn die Schule selbst kein oder ein zu niedrig bemessenes Schulgeld erhebt und die Finanzierung des normalen Schulbetriebs stattdessen über Beiträge zu einem Förderverein erfolgt.
Ist die zweckgebundene Mittelverwendung nicht bereits durch die Satzung des Fördervereins abgesichert, sollten Steuerpflichtige im Einzelfall dokumentieren und nachweisen können, dass ihre Beiträge tatsächlich zur Deckung der laufenden Betriebskosten der Schule verwendet wurden, etwa durch entsprechende Bestätigungen des Fördervereins.
BFH, Urt. v. 03.06.2026 - X R 27/23