pixel © fotolia.de

Einkommensteuer -

Grenzgänger: Wann ist die Rückkehr unzumutbar?

Wann unterliegt der Arbeitslohn von Grenzgängern der inländischen Besteuerung? Wann ist eine Rückkehr an den Wohnort unzumutbar? Der BFH lehnt hierbei starre Fahrtzeit- und Entfernungsgrenzen ab. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere arbeitsbezogene Besonderheiten. Dies kann nicht allein mit pauschalen Kriterien entschieden werden. Im Streitfall ging es um das DBA-Schweiz.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.04.2026 (VI R 31/24) entschieden, dass die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnsitz im Sinne des Art. 15a Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBACH) nicht anhand starrer Entfernungs- oder Zeitgrenzen, sondern nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist.

Eine zwischenstaatliche Konsultationsvereinbarung, die pauschal auf Entfernung und Fahrzeit abstellt, kann die gerichtliche Auslegung des Abkommenswortlauts nicht binden.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger lebte im Streitjahr mit seiner Familie in Deutschland. Seine Arbeitstage im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit verbrachte er hingegen zu 90 % in der Schweiz.

Die einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Tätigkeitsort betrug rund 90 bis 97 km und war mit dem Kfz in etwas mehr als einer bis knapp zwei Stunden zu bewältigen.

An mindestens 54 Tagen im Jahr arbeitete der Kläger jeweils länger als zehn Stunden, übernachtete danach in einem am Arbeitsort angemieteten Zimmer und nahm am Folgetag bereits gegen 6 Uhr die Arbeit wieder auf.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger, an zwölf Arbeitstagen von seinem Heimarbeitsplatz in Deutschland aus gearbeitet zu haben.

Den entsprechenden Anteil des Arbeitslohns behandelte er als im Inland steuerpflichtig, den verbleibenden Anteil als steuerfrei und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegend, da er an 62 Tagen am Tätigkeitsort übernachtet habe und somit als Grenzgänger einzuordnen sei.

Das Finanzamt (FA) unterwarf den gesamten Arbeitslohn hingegen der inländischen Besteuerung und erkannte den Kläger nicht als Grenzgänger an.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage allerdings statt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des FA zurück.

Grenzgängereigenschaft und Nichtrückkehrtage

Nach Art. 15a Abs. 1 DBACH steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines Grenzgängers grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2 DBACH, wer im Tätigkeitsstaat arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Die Grenzgängereigenschaft entfällt jedoch, wenn die Person bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird diese Grenze anteilig gekürzt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Das FG hatte die relevante Zahl der Nichtrückkehrtage aufgrund der Teilzeittätigkeit des Klägers auf 54 herabgesetzt und war aufgrund der vorliegenden Beweismittel zu der für den BFH bindenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger an mehr als 54 Tagen tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war.

Der BFH bestätigt, dass die Unzumutbarkeit der Rückkehr eine Frage der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist. Neben der Fahrzeit können auch andere arbeitsbezogene Umstände wie Arbeitsbeginn, Arbeitsende und sonstige Anforderungen des Berufs berücksichtigt werden.

Dabei ist die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz, wonach die Rückkehr ab einer Entfernung von mehr als 100 km oder einer Fahrzeit von über 1,5 Stunden regelmäßig unzumutbar sei, für die gerichtliche Auslegung nicht bindend.

Im Streitfall war die Rückkehr des Klägers an den Nichtrückkehrtagen nach den bindenden Feststellungen des FG aufgrund der langen Arbeitszeiten von rund zehn Stunden, des frühen Arbeitsbeginns am Folgetag und der Gesamtfahrzeit von etwa drei Stunden unzumutbar.

Der Kläger war daher an diesen Tagen kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBACH, so dass das Besteuerungsrecht insoweit der Schweiz zustand und die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen waren.

Praxishinweis

Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass sich die Grenzgängereigenschaft nicht schematisch anhand der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort bestimmen lässt. Maßgeblich ist stets eine Würdigung der konkreten Bedingungen an den einzelnen Nichtrückkehrtagen, etwa den Arbeitszeiten oder der tatsächlichen Fahrzeit.

Betroffene sollten Nichtrückkehrtage und die sie begründenden beruflichen Umstände sorgfältig dokumentieren, um die Nichtrückkehr im Streitfall nachweisen zu können, da hierfür nach der Rechtsprechung des BFH die Feststellungslast beim Steuerpflichtigen liegt.

BFH, Urt. v. 09.04.2026 - VI R 31/24

Neue Anti-Geldwäsche Behörde AMLA – diese Pflichten haben Steuerberater nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Erfüllen Sie in Ihrer Steuerkanzlei die Pflichten, die sich aus dem Geldwäschegesetz ergeben? Das prüfen Sie jetzt ganz einfach mit der Checkliste unserer Expertin für GwG-Beratung, Michelle Pieper (Wirtschaftsjuristin LL.B.).

» Hier kostenlos downloaden!

 

Kompetente Antworten auf alle steuerlichen Fragen! 90 Steuerexperten stehen auf Abruf bereit, um Ihr steuerliches Problem zu lösen.

Inklusive Zugriff auf eine umfassende Gutachtendatenbank und Nutzung der Deubner Tax KI für aktuelle Recherchen.

319,00 € mtl. zzgl. USt