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Einkommensteuer -

Firmenwagen: Betriebsausgabenabzug und Betriebsstättenbegriff

Welche Regeln gelten für Selbständige bei der Absetzbarkeit von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort? Der BFH hat entschieden, dass eine Betriebsstätte, der Ort ist von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt demnach eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig aufgesucht wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2026 (III R 18/25) entschieden, dass der Begriff der „Betriebsstätte“ für Selbständige weiterhin eigenständig auszulegen ist und nicht mit der „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern gleichgesetzt werden kann.

Eine Betriebsstätte liegt demnach vor, wenn der Steuerpflichtige eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war in den Streitjahren 2015 bis 2017 als selbständiger Vermittler tätig und nutzte hierfür ein betriebliches Fahrzeug, für das kein Fahrtenbuch geführt wurde.

Daher wurde die Privatnutzung nach der sogenannten 1-%-Regelung versteuert. Der Kläger unterhielt ein Büro, in dem mehrere Angestellte tätig waren und von dem aus er seine geschäftliche Organisation leitete.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Betriebsausgaben für das Fahrzeug um die pauschal ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG.

Der Kläger wandte hiergegen ein, dass er überwiegend im Außendienst tätig sei und das Büro nur gelegentlich aufsuche. Zudem vertrat er die Auffassung, der Begriff der Betriebsstätte müsse seit der Reform des Reisekostenrechts ab 2014 entsprechend der „ersten Tätigkeitsstätte“ bei Arbeitnehmern ausgelegt werden.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision als unbegründet zurück.

Betriebsstätte i.S.d. EStG

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nur eingeschränkt mindern.

Erfolgen diese Fahrten mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeug, dessen Privatnutzung nach der sogenannten 1-%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG versteuert wird, greift die Sonderregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG.

Danach sind die Fahrtaufwendungen insoweit nicht gewinnmindernd abziehbar, als der pauschal ermittelte Betrag von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Entfernungskilometer und Monat die nach der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abziehbaren Beträge übersteigt.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH stellt klar, dass der Begriff der Betriebsstätte weiterhin eigenständig auszulegen ist. Maßgeblich bleibt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistungen erbringt.

Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird.

Nach Auffassung des BFH stellte das Büro des Klägers eine solche Betriebsstätte dar. Dort arbeiteten mehrere Angestellte, der Kläger erteilte Weisungen, traf geschäftliche Entscheidungen und bewahrte Unterlagen auf. Zudem wurde das Büro für steuerliche Zwecke als Geschäftsadresse verwendet.

Unerheblich war, dass der Kläger überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nicht täglich aufsuchte. Entscheidend war vielmehr, dass er das Büro wiederholt und mit einer gewissen Nachhaltigkeit für seine berufliche Tätigkeit nutzte.

Da kein Fahrtenbuch geführt wurde, blieb es bei der pauschalen Hinzurechnung nach der 0,03-%-Regelung.

Auch die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 ändert dieses Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich die Regelungen für Arbeitnehmer und den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte neu gefasst.

Der für Selbständige anzuwendende § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG blieb hingegen unverändert. Daher komme eine Übertragung der arbeitnehmerbezogenen Grundsätze auf Gewinneinkünfte nicht in Betracht.

Der BFH betont zudem, dass Selbständige sich bewusst gegen die Führung eines Fahrtenbuchs entscheiden können. In diesem Fall müssen sie die pauschale Hinzurechnung auch dann hinnehmen, wenn tatsächlich nur wenige Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte stattfinden.

Praxishinweis

Das Urteil bestätigt die bisherige restriktive Rechtsprechung zur Betriebsstätte bei Selbständigen. Auch nach Einführung der „ersten Tätigkeitsstätte“ für Arbeitnehmer bleibt der Begriff im Bereich der Gewinneinkünfte eigenständig.

Für Selbständige mit betrieblichem Pkw gewinnt damit die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erheblich an Bedeutung. Nur so kann vermieden werden, dass die pauschale 0,03-%-Regelung auch bei tatsächlich nur wenigen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Anwendung kommt.

Offen bleibt hingegen weiterhin die Frage, wie die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzuwenden ist, wenn ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebsstätten unterhält.

BFH, Urt. v. 05.02.2026 - III R 18/25

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