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Einkommensteuer -

Dienstreise mit Privatwagen statt Firmenwagen

Welche Folgen hat es für den Werbungskostenabzug, wenn statt eines Firmenwagens für eine Dienstreise der Privat-Pkw genutzt wird? Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen in der Regel unangemessen sind und nicht in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn ein Firmenwagen vorhanden ist, bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 21.01.2026 (VI R 30/24) seine Grundsätze zum Werbungskostenabzug bei Überlassung eines Firmenwagens weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K wurde von seiner Arbeitgeberin ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den neben ihm auch seine Ehefrau E privat nutzen durfte.

Für genehmigte Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug erstattete die Arbeitgeberin eine Kilometerpauschale. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen wurde jedoch nur in Ausnahmefällen genehmigt.

Gleichwohl führte K drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Währenddessen nutzte E den Firmenwagen.

Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob für die Fahrten mit dem Privatfahrzeug ein Werbungskostenabzug möglich ist. Das Finanzgericht gab der Klage statt; der BFH hob das Urteil jedoch auf.

Begründung im Besprechungsfall

Fahrtkosten für beruflich veranlasste Dienstreisen sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Kosten nicht unangemessen sind.

Ob ein unangemessener relevanter Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen - diese Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

Ein objektiver Grund für einen Mehraufwand kann dabei für die steuerliche Anerkennung sprechen. Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.

Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.

Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm ein Firmenwagen überlassen wird („Überkreuznutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und mithin nicht abzugsfähig sein.

Davon ist auszugehen, wenn die „Überkreuznutzung“ nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.

K führte die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durch, um E die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein sonstiger beruflicher Grund für die Nutzung ist nicht ersichtlich.

Da die „Überkreuznutzung“ daher ausschließlich auf privaten Motiven beruhte und bei einer Nutzung des Firmenwagens von K keine Aufwendungen zu tragen gewesen wären, wies der BFH die Klage ab.

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass bei einer „Überkreuznutzung“ grundsätzlich ein Abzugsverbot für die damit verbundenen Aufwendungen des Privatwagens besteht, es sei denn, es können betriebliche Gründe dafür angegeben werden.

BFH, Urt. v. 21.01.2026 - VI R 30/24 

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