pixel © fotolia.de

Einkommensteuer -

Folgen eines neu geltenden DBA

Welche Folgen hat ein neu geltendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)? Der BFH hat klargestellt, dass eine passive Entstrickung auch infolge einer Änderung der Rechtslage - etwa aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA - eintreten kann. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung ist die letzte juristische Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird.

Die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eintreten 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.11.2025 (I R 41/22) seine Grundsätze zur Wirkung von DBA weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH & Co. KG stellt im Inland Produkte für eine bestimmte Branche her und vertreibt diese. Kommanditisten waren G und der in der Schweiz wohnhafte H. G und H waren zudem zu jeweils 50 % an der A-S.L. (S.L.), einer spanischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Die Anteile an der S.L. waren dem Sonderbetriebsvermögen II der KG zugeordnet.

Nach Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Spanien entstand mit dem zuständigen Finanzamt (FA) Streit darüber, ob die Neuregelung zu einer passiven Entstrickung führt und die Anteile an der S.L. als entnommen gelten.

Das Finanzgericht gab der Klage gegen die Erfassung eines Entnahmegewinns statt. Der BFH wies die Revision zurück.

Begründung im Besprechungsfall

Einleitend stellt der BFH fest, dass eine Entstrickung - also der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts - auch infolge einer Änderung der Rechtslage eintreten kann. Hierzu zählt er ausdrücklich auch Neuregelungen im DBA. 

Die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage, die über drei Jahre aufzulösen ist, kommt in diesem Fall jedoch nicht in Betracht. Eine Besteuerung im Besprechungsfall schließt der BFH gleichwohl aus.

Das FA hätte den Entnahmegewinn nicht im Streitjahr, sondern bereits im Vorjahr erfassen müssen. Da es an einer ausdrücklichen Entnahmehandlung fehlt, bestimmt der BFH den maßgeblichen Zeitpunkt anhand einer rechtlichen Fiktion:

Entscheidend ist die letzte juristische Sekunde vor Wirksamwerden des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Dieser Zeitpunkt lag unmittelbar vor dem Streitjahr. Daher bestätigte der BFH das vorinstanzliche Urteil.

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass eine passive Entstrickung auch infolge einer Änderung der Rechtslage, beispielsweise aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten kann. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung ist dann die letzte juristische Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird.

BFH, Urt. v. 19.11.2025 - I R 41/22

 

Kompetente Antworten auf alle steuerlichen Fragen! 90 Steuerexperten stehen auf Abruf bereit, um Ihr steuerliches Problem zu lösen.

Inklusive Zugriff auf eine umfassende Gutachtendatenbank und Nutzung der Deubner Tax KI für aktuelle Recherchen.

319,00 € mtl. zzgl. USt