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Einkommensteuer -

Keine AdV trotz ernstlicher Zweifel an Steuerpflicht

Weist die Steuerfestsetzung zugunsten der Antragstellers der Aussetzung der Vollziehung (AdV) einen Rechtsfehler auf, nach dem sich die Bemessungsgrundlage erhöht, greift das sog. Verböserungsverbot. In diesem Fall ist eine Saldierung vorzunehmen, so dass eine AdV ausscheidet. Allerdings bezweifelte der BFH im Streitfall, ob ein in Luxemburg steuerfreie Prämie in Deutschland steuerpflichtig ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 04.03.2026 (VI B 44/25 (AdV)) seine Grundsätze zur Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG im Aussetzungsverfahren weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

A, der in Deutschland wohnte, war in Luxemburg als Angestellter beschäftigt. Bis Ende Juli des Streitjahrs war er aktiv tätig, anschließend befand er sich für den Rest des Jahrs in Altersteilzeit.

In diesem Zeitraum bezog er Vorruhestandsvergütungen nach luxemburgischem Recht. Zudem erhielt er eine Gewinnbeteiligung, die nach luxemburgischem Recht zu 50 % steuerfrei ist.

Das Finanzamt (FA) behandelte im Einkommensteuerbescheid den in Luxemburg steuerfreien Teil der Beteiligungsprämie als steuerpflichtig. Im Übrigen stellte das FA die luxemburgischen Einkünfte des A von der Besteuerung frei und berücksichtigte sie lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

A legte hiergegen Einspruch ein und beantragte die AdV. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Begründung im Besprechungsfall

Nach Auffassung des BFH bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der in Luxemburg steuerfreie Anteil der Beteiligungsprämie - soweit Luxemburg nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht - in Deutschland steuerpflichtig ist.

Soweit die Beteiligungsprämie auf die aktive Tätigkeitsphase des Antragstellers entfällt, hängt dies von der Auslegung des Begriffs „Teile von Einkünften“ im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ab. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und umstritten.

Die Entscheidung darüber ist nach Ansicht des BFH dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Gleichwohl ist die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids, soweit die festgesetzte Steuer auf dem in Luxemburg steuerfreien Anteil der Beteiligungsprämie beruht, der auf die aktive Tätigkeitsphase entfällt, nach Ansicht des BFH nicht auszusetzen.

Zwar wäre die steuerliche Bemessungsgrundlage insoweit zu vermindern. Die Steuerfestsetzung für das Streitjahr weist jedoch zugunsten der Antragsteller Rechtsfehler hinsichtlich anderer Besteuerungsgrundlagen auf, aufgrund derer die Bemessungsgrundlage jedenfalls zu erhöhen ist.

Unter Berücksichtigung des Verböserungsverbots ist daher eine Saldierung vorzunehmen, so dass eine AdV ausscheidet.

Ob auch im Hinblick auf die Anpassungsvorruhestandsvergütung eine Saldierung erfolgen kann, ist nicht entscheidend, da der im Rahmen der Steuerfestsetzung zu Lasten der A zu berücksichtigende Betrag bereits die zugunsten der A vorzunehmenden Änderungen übersteigt.

Praxishinweis

Der BFH hält § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG zwar für verfassungsrechtlich zweifelhaft, lehnt eine AdV des Steuerbescheids jedoch ab, wenn und soweit eine Saldierung zu Lasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.

BFH, Beschl. v. 04.03.2026 - VI B 44/25 (AdV)

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