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Einkommensteuer -

Investitionsabzugsbetrag: Prüfung der Gewinngrenze

Wann kann der Investitionsbetrag (IAB) in Anspruch genommen werden? Der BFH hat klargestellt, dass der Gewinnbegriff für den IAB sich aus dem steuerlichen Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ergibt. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind demnach auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft nach dem BFH auch die  hinzuzurechnende Gewerbesteuer. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) entschieden, dass für die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Gewinn maßgeblich ist, der sich ohne Berücksichtigung des im selben Wirtschaftsjahr in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags ergibt.

Eine vorherige Hinzurechnung eines früher gebildeten Investitionsabzugsbetrags erhöht dabei den für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinn.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich.

Im Streitjahr rechnete er einen in einem Vorjahr gebildeten Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend hinzu und zog zugleich einen weiteren Investitionsabzugsbetrag vom steuerlichen Gewinn außerbilanziell ab. 

Das Finanzamt (FA) versagte den neuen Investitionsabzugsbetrag mit der Begründung, dass der maßgebliche Gewinn unter Einbeziehung der Hinzurechnung des früheren Investitionsabzugsbetrags sowie der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer die Gewinngrenze von 200.000 € überschreite.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Der BFH bestätigte die Auffassung von FA und FG und wies die Revision als unbegründet zurück.

Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für künftige Anschaffungen oder Herstellungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.

Voraussetzung ist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, die Grenze von 200.000 € nicht überschreitet.

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH entspricht der nach § 7g EStG maßgebliche Gewinn dem steuerlichen Gewinn i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit dem Gewinn nach Vornahme außerbilanzieller Korrekturen - mit Ausnahme der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich ausgenommenen Investitionsabzugsbeträge. 

Für die Prüfung der Gewinngrenze ist somit der Gewinn maßgeblich, der sich vor Abzug des neu zu bildenden Investitionsabzugsbetrags ergibt. Eine im selben Wirtschaftsjahr erfolgende Hinzurechnung eines früher gebildeten Investitionsabzugsbetrags ist dabei in den maßgeblichen Gewinn einzubeziehen, da sie Bestandteil des steuerlichen Gewinns dieses Wirtschaftsjahrs ist. 

Der BFH stellt klar, dass der Gesetzgeber mit der Gewinngrenze eine Begünstigung kleinerer Betriebe bezweckt. Dieser Förderungszweck rechtfertigt es jedoch nicht, die Hinzurechnung aus der Berechnung der Gewinngrenze unberücksichtigt zu lassen.

Da der Gewinn des Klägers unter Einbeziehung der Hinzurechnung die Grenze von 200.000 € überschritt, war die Inanspruchnahme eines neuen Investitionsabzugsbetrags nicht zulässig.

Praxishinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Planung von Investitionsabzugsbeträgen die zeitliche Abfolge von Hinzurechnungen und Neubildungen sorgfältig zu beachten ist.

Steuerpflichtige, die in einem Wirtschaftsjahr sowohl eine Hinzurechnung vornehmen als auch einen neuen Investitionsabzugsbetrag bilden möchten, müssen prüfen, ob der Gewinn einschließlich der Hinzurechnung die Gewinngrenze wahrt.

Andernfalls kann es sinnvoll sein, die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts in ein anderes Wirtschaftsjahr zu verlagern, um die Hinzurechnung zeitlich von der Neubildung zu trennen.

BFH, Urt. v. 01.10.2025 - X R 16, 17/23

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