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Einkommensteuer -

Pflichtteilsverzicht: Abfindung steuerpflichtig?

Ist eine Abfindung, die bei vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers für einen Pflichtteilsverzicht gezahlt wird, einkommensteuerpflichtig? Nach dem BFH sind Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, auch dann nicht einkommensteuerbar, wenn sie in Raten geleistet werden. Im Streitfall ging es um eine Unternehmensnachfolge.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) seine Grundsätze zur Einkommensteuerbarkeit von Abfindungszahlungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Eheleute M und V übertrugen Betriebsvermögen auf ihren Sohn S, den Bruder der Klägerin K.

K hatte hinsichtlich der übertragenen Vermögensgegenstände für sich und ihre Abkömmlinge einen gegenständlich beschränkten Verzicht auf die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte gegen Zahlung einer Abfindung erklärt.

Gleichzeitig verpflichtete sich S, an die Eltern ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Dieses Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig und wurde von den Eltern an K abgetreten. S zahlte - wie vereinbart - an K.

Zwischen K und dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Abfindungszahlungen einkommensteuerpflichtig sind. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Der BFH folgte dem jedoch nicht.

Begründung im Besprechungsfall

Verzichtet ein Abkömmling gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern.

Die wiederkehrenden Zahlungen unterliegen daher weder ganz noch teilweise mit einem Zins- oder Ertragsanteil der Einkommensbesteuerung.

Steuerrechtlich ist ein vor dem Erbfall erklärter Erb- oder Pflichtteilsverzicht ein unentgeltlicher Vorgang, bei dem die wiederkehrenden Zahlungen dem potentiellen Erben außerhalb eines Leistungsaustauschs zugewendet werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht in Raten zu leisten ist. 

Abfindungszahlungen können steuerbar sein, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen oder eine Einmalzahlung erhält. Dies ist im Streitfall aber nicht gegeben. 

Vor diesem Hintergrund beurteilt der BFH die Abfindungszahlungen an die K als nicht steuerbar. Sie erhält die ratenweise zu erfüllende Abfindung nur für ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht.

Die Abfindung begründet daher kein steuerbares Einkommen. An der Einkommensteuerbarkeit der Abfindungszahlung fehlt es auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage des erbschaftsteuerlichen Erwerbs nicht den vollen Abfindungsbetrag umfasst.

Daher scheidet auch eine Besteuerung der Abfindung als sonstige Einkünfte aus, weil es am Ergebnis einer Erwerbstätigkeit sowie an den allgemeinen Merkmalen des Erzielens von Einkünften fehlt. Folglich gab der BFH der Klage statt.

Praxishinweis

Der BFH hat seine Grundsätze zur Besteuerung von Abfindungszahlungen für den Verzicht auf den Pflichtteil bzw. auf Pflichtteilsergänzungsansprüche bestätigt: Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar - auch wenn sie in Raten geleistet werden.

BFH, Urt. v. 20.01.2026 - VIII R 6/23

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