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Körperschaftsteuer -

Unternehmenskredite: Wann greift die Zinsschranke?

Für welche Kosten bei Unternehmensdarlehen gilt die sog. Zinsschranke nach § 4h EStG? Der BFH hat entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nur für Zinsaufwendungen greift, die für die Nutzung von Fremdkapital gezahlt werden - nicht aber für Entgelte, die andere Leistungen des Kreditgebers vergüten. Im Streitfall ging es um eine Vermittlungsgebühr im Zusammenhang mit einem Konsortialkredit.

Mit Beschluss vom 22.03.2023 (XI R 45/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, nicht als Zinsaufwendung zu qualifizieren ist, die unter den Anwendungsbereich der Zinsschranke des § 4h EStG fällt. 

Vielmehr ist die Zinsschranke auf reine Entgelte anzuwenden, die für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital gezahlt werden.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin ist eine GmbH, die gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft eine Bank mit der Vermittlung eines Bankenkonsortialkredits beauftragt hatte. 

Die Bank vermittelte den Kredit an ein Bankenkonsortium - unter eigener Teilnahme. Für die erfolgreiche Vermittlung berechnete die Bank eine Vermittlungsgebühr. 

Die Gebühr berücksichtigte die Klägerin als Aufwand. Im Rahmen einer Außenprüfung korrigierte das Finanzamt (FA) die bisherigen Steuerfestsetzungen und setzte die Vermittlungsgebühr als Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke nach § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG an, was zu einer Erhöhung der zu versteuernden Einkünfte führte.

Gegen die Berücksichtigung wandte sich die Klägerin im Einspruchsverfahren, da sie die Regelung des § 4h EStG für verfassungswidrig hielt und die Vermittlungsgebühr nicht als Zinsaufwendung zu berücksichtigen sei. 

Die Qualifikation der Gebühren als Zinsaufwendungen wies das FA durch eine Teileinspruchsentscheidung ab. 

Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht hatte überwiegend Erfolg. Auch der BFH sah die Revision des FA als unbegründet an und wies sie daher zurück.

Anwendung der Zinsschranke des § 4h EStG

Durch die Vorschrift § 4h EStG soll der Abzug von Zinsen als Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. 

Übersteigen die Zinsaufwendungen die Zinserträge, wird der Abzug der Zinsen gem. § 4h Abs. 1 EStG auf das verrechenbare EBITDA begrenzt. Das verrechenbare EBITDA ermittelt sich aus 30 % des Gewinns vor der Berücksichtigung von Zinsaufwendungen, Zinserträgen und regulären Abschreibungen. 

Übersteigen die maßgeblichen Zinsen das verrechenbare EBITDA, so sind diese außerbilanziell als nicht abziehbare Zinsaufwendungen hinzuzurechnen. Ein etwaiger Zinsüberschuss kann in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Für die Anwendung der Zinsschranke werden in § 4h Abs. 2 EStG verschiedene Ausnahmeregelungen definiert. Als Zinsaufwendungen gelten nach § 4h Abs. 3 EStG jegliche Vergütungen, die für Fremdkapital gezahlt werden. Für Körperschaften sind diese Grundsätze entsprechend nach § 8a KStG ebenfalls anwendbar.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Für die Einordnung als Zinsaufwendungen ist es nach Ansicht des BFH maßgeblich, ob das Zinsentgelt eine Gegenleistung für die Überlassung des Fremdkapitals darstellt. 

Auf die genaue Bezeichnung des Entgelts kommt es dabei nicht an. Entgelte, die für eine andere Leistung oder aus einem anderen Rechtsgrund erbracht werden, stellen keine Zinsaufwendungen dar und fallen somit auch nicht unter den Anwendungsbereich der Zinsschranke.

Nach diesen Maßstäben war die Gebühr für die Vermittlung des Kredits ein einmaliges Entgelt, welches ausschließlich für die Vermittlung des Konsortialkredits gezahlt wurde. 

Die Bemessung der Gebühr erfolgte nicht nach dem abgerufenen Kapital, sondern nach der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme. Eine Rückerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung war ebenfalls nicht vorgesehen. 

Die Gebühr war dem Wesen nach somit nicht mit einem Zinsentgelt vergleichbar. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Zinsschranke hatte somit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu erfolgen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH wurde in der Praxis mit Spannung erwartet, da hiermit die Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Zinsaufwendungen näher konkretisiert werden. 

Entgelte fallen nur dann in den Anwendungsbereich des § 4h EStG, wenn durch diese die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital verschafft wird. Unter den Begriff Zinsaufwendungen sind folglich Bereitstellungszinsen, Avalgebühren und andere Gebühren nicht zu fassen.

BFH, Beschl. v. 22.03.2023 - XI R 45/19

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