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Körperschaftsteuer -

Gesellschafterdarlehen: Wann greift das Abzugsverbot?

Wann gilt das Abzugsverbots für Gewinnminderungen bei Darlehens- und Zinsforderungen zwischen Gesellschaften? Der BFH hat entschieden, dass für Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich nicht das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG greift. Zudem hat der BFH die Reichweite der Nahestehensregelung beschränkt und deren Anwendung auf Beteiligungen mit natürlichen Personen abgelehnt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.04.2026 (I R 11/24) entschieden, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen.

Zudem ist die Vorschrift über nahestehende Personen nicht auf Fälle auszudehnen, in denen das Nahestehen allein durch eine an beiden Gesellschaften beteiligte natürliche Person vermittelt wird.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH, gewährte im Jahr 2012 einer anderen GmbH, an der ihr Alleingesellschafter A mehrheitlich beteiligt war, zwei Darlehen.

Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Darlehensnehmerin vereinbarten die Parteien Ende 2013 einen Rangrücktritt für die Darlehensforderungen, um eine Überschuldung zu vermeiden oder zu beseitigen. Gleichzeitig verzichtete die Klägerin auf die seit dem 01.01.2013 angefallenen Zinsen.

Infolge der Vereinbarung nahm die Klägerin erfolgswirksame Wertberichtigungen auf die Darlehensforderungen sowie den Zinsverzicht gewinnmindernd vor.

Nachdem ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Darlehensnehmerin mangels ausreichender Masse abgelehnt worden war, wurde die Gesellschaft im Jahr 2015 gelöscht.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung der hieraus resultierenden Gewinnminderungen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt und erkannte die Gewinnminderungen insoweit an, als sie auf den Verzicht von Zinsforderungen entfielen. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an dieses zurück. 

Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 KStG

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erstreckt sich das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auch auf solche Verluste, die im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder infolge der Inanspruchnahme von Sicherheiten entstehen, welche für ein Darlehen bestellt wurden.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wurde, der gegenwärtig oder zu einem früheren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt war.

Gemäß § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG gilt diese Rechtsfolge entsprechend für Darlehen oder Sicherheiten, die von einer dem qualifiziert beteiligten Gesellschafter nahestehenden Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gewährt werden.

Gleiches gilt für Gewinnminderungen, die aus dem Rückgriff eines Dritten auf den qualifiziert beteiligten Gesellschafter oder auf eine diesem nahestehende Person resultieren, sofern der Rückgriff auf einem der Gesellschaft gewährten Darlehen beruht.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der BFH stellte klar, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG noch von der Erweiterung auf wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlungen nach § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG erfasst werden.

Die Vorschrift zielt auf eigenkapitalähnliche Finanzierungsmaßnahmen ab. Reine Zinsforderungen seien jedoch lediglich Gegenleistungen für die Kapitalüberlassung und träten wirtschaftlich nicht an die Stelle einer Beteiligung.

Eine Einbeziehung komme allenfalls in Betracht, wenn Zinsforderungen selbst Darlehenscharakter annähmen, etwa durch eine langfristige Stundung oder Umwandlung in ein Darlehen. Im Streitfall lagen solche Umstände jedoch nicht vor.

Darüber hinaus verwarf der BFH die Auffassung des FG, wonach § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch dann eingreift, wenn das Nahestehen ausschließlich durch eine an beiden Gesellschaften beteiligte natürliche Person vermittelt wird.

Die Norm setze voraus, dass die Bezugsperson selbst Gesellschafter i.S.d. § 8b KStG ist. Da § 8b KStG systematisch auf Körperschaften zugeschnitten ist, reicht eine Beteiligung einer natürlichen Person für die Anwendung der Vorschrift nicht aus.

Der BFH verwies die Sache jedoch an das FG zurück, da dieses bislang nicht ausreichend geprüft habe, ob die Darlehensgewährungen und Sicherheiten zwischen den Schwestergesellschaften fremdüblich waren und deshalb möglicherweise eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den gemeinsamen Gesellschafter vorliegt.

Praxishinweis

Das Urteil schafft wichtige Klarheit für konzerninterne Finanzierungen. Zum einen bestätigt der BFH, dass Wertverluste auf reine Zinsforderungen grundsätzlich nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unterliegen.

Zum anderen begrenzt er die Reichweite der Nahestehensregelung und lehnt deren Ausdehnung auf Beteiligungskonstellationen mit natürlichen Personen ab. Unternehmen sollten jedoch beachten, dass damit nicht automatisch jede Gewinnminderung steuerlich anzuerkennen ist.

Insbesondere bei Finanzierungsmaßnahmen zwischen Schwestergesellschaften bleibt die Prüfung einer möglichen vGA von erheblicher Bedeutung.

BFH, Urt. v. 01.04.2026 - I R 11/24

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