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Betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

Für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder für Direktversicherungen, die wegen der Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem 31.12.2004 geleistet werden, gilt Folgendes:

Sie können durch Nutzung der sog. „Vervielfältigungsregelung“ ab 2005 entweder in bestimmtem Umfang steuerfrei eingezahlt oder ggf. weiterhin mit 20 % pauschal versteuert werden.

Die mit 20 % lohnsteuerpflichtige Vervielfältigungsregelung kann allerdings nur für Altzusagen beansprucht werden. Darunter versteht man eine Versorgungszusage, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Trotz der steuerlichen Belastung besteht der große Vorteil der lohnsteuerpflichtigen Vervielfältigungsregelung darin, dass bei der Ermittlung des pauschalierungsfähigen Volumens alle Jahre der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dagegen zählen bei der Ermittlung des maximal steuerfrei bleibenden Volumens nur die Kalenderjahre ab 2005.

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich jetzt durch die Auffassung des Bundesfinanzministeriums: Bei einer ansonsten unveränderten Versorgungszusage ist auch dann von einer (pauschalierungsfähigen) Altzusage auszugehen, wenn nur der Versorgungsträger oder der Durchführungsweg gewechselt wird.

Beispiel: A ist seit 1990 bei B angestellt und hat 1997 eine Direktzusage erhalten. 2005 scheidet er aus der Firma aus. Anstelle der Direktzusage vereinbaren A und B einvernehmlich den Abschluss einer Direktversicherung mit sofort beginnender Rentenzahlung. Für deren Finanzierung soll in größtmöglichem Umfang die vorgesehene Entlassungsentschädigung von 50.000 € genutzt werden. Die mit 20 % lohnsteuerpflichtige Vervielfältigungsregelung ist anwendbar. Denn beim Wechsel des Durchführungswegs von der Unterstützungskasse zur Direktversicherung handelt es sich um eine Altzusage. Daher ergibt sich folgendes Pauschalierungsvolumen:

Jahre der Betriebszugehörigkeit
(1990 bis 2005 =) 16 Jahre à 1.752 € = 28.032 €
abzüglich pauschalierte Beiträge im Jahr des Ausscheidens und den sechs vorangegangenen Jahren 0 €
Pauschalierungsfähiges Volumen somit 28.032 €

Hinweis: Bei Anwendung der steuerfreien Vervielfältigungsregelung hätte sich demgegenüber nur ein Begünstigungsrahmen von 1.800 € ergeben, weil hier nur Beschäftigungsjahre ab 2005 berücksichtigt werden

BMF-Schreiben v. 17.11.2004, BStBl. I, 1065, 1088; Rz. 203 – dritter Spiegelstrich

Quelle: BMF - Schreiben vom 17.11.05