35.10 Entstehung der Steuer bei Anteilsübertragungen (§ 14 GrEStG)

Autor: Wilde

35.135

Die folgende Tabelle zeigt, wann die Grunderwerbsteuer bei den Übertragungsfällen von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entsteht.

Entstehung der Steuer bei Anteilsübertragungen (§ 14 GrEStG)

Tatbestand

Entstehung der Steuer

§ 1 Abs. 2b GrEStG

im Zeitpunkt der dinglichen Rechtsänderung von mindestens 90 % der Anteile

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG

in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber die 90 % der Anteile in seiner Hand hat

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG

in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtliche Vertrag über die Übertragung der vereinigten Anteile wirksam abgeschlossen wird