Autor: Wilde |
Die folgende Tabelle zeigt, wann die Grunderwerbsteuer bei den Übertragungsfällen von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entsteht.
Entstehung der Steuer bei Anteilsübertragungen (§ 14 GrEStG) | |
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Tatbestand | Entstehung der Steuer |
im Zeitpunkt der dinglichen Rechtsänderung von mindestens 90 % der Anteile | |
in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber die 90 % der Anteile in seiner Hand hat | |
in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtliche Vertrag über die Übertragung der vereinigten Anteile wirksam abgeschlossen wird |
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