Autor: Wilde |
In den Begriffen Signing und Closing sieht die Finanzverwaltung zwei unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen, die dazu führen können, dass es zu einer doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung durch das Finanzamt kommen kann. Für das Finanzamt liegen hier nämlich zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte vor. Die folgende Tabelle macht den Unterschied deutlich:
Unterschied Signing und Closing | |
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Signing | Closing |
Der Tatbestand wird verwirklicht, wenn Anteile i.S.d. § 1 Abs. 3, 3a GrEStG übertragen oder vereinigt werden. | Der Tatbestand wird verwirklicht, wenn durch einen Wechsel der Gesellschafter mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG) |
§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG ist § 1 Abs. 2a, 2b GrEStG nachrangig. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer Befreiungsvorschrift keine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG ergibt. | |
Besteuerungszeitraum: Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts | Besteuerungszeitraum: Übergang des Anteils an der Kapitalgesellschaft |
Steuerschuldner: die grundbesitzende Gesellschaft (§ 13 Nr. 7 GrEStG) |
HinweisÄndert sich der Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Nachgang an ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Signing), fallen die Besteuerungszeitpunkte von § 1 Abs. 2b und Abs. 3 Nr. 1 oder 3 GrEStG auseinander. Hier sollte man genau prüfen, ob das Finanzamt beide Vorgänge doppelt besteuert. |
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