35.3 Besonderheiten beim Share Deal

Autor: Wilde

35.8

Für die Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Share Deals) sind die folgenden Regelungen des GrEStG von Bedeutung.

Schnellübersicht: Besteuerung von Anteilsübertragungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Share Deals)

§ 1 Abs. 2b GrEStG

§ 1 Abs. 3, 3a GrEStG

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Übergang von mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter

Innerhalb von zehn Jahren

Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG), oder

Übertragung von mindestens 90 % der Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG)

Ziel

Ziel

Übertragung des Grundstücks auf eine fingierte neue Kapitalgesellschaft durch die alte Kapitalgesellschaft

Übertragung des Grundstücks auf den erwerbenden Gesellschafter der Gesellschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) von dem veräußernden Gesellschafter (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG)

35.9

Nach der Neuregelung des § 1 Abs. 2b GrEStG sind auch die Anteilsübertragungen grunderwerbsteuerpflichtig, bei denen nicht 90 % der Anteile an der Gesellschaft in nur einer Hand eines Gesellschafters vereinigt werden. Hier reicht es aus, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.

35.10

Beispiel

A ist Alleingesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH. Im Jahr 01 überträgt er 45 % der Anteile auf B und 55 % der Anteile auf C.