35.5 Anwendung der wesentlichen Inhalte des § 1 Abs. 2b GrEStG

Autor: Wilde

35.28

Der neue § 1 Abs. 2b GrEStG für die Besteuerung von Übertragungen von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entspricht vom Grundsatz her § 1 Abs. 2a GrEStG für die Besteuerung des Wechsels des Gesellschafterbestands bei Personengesellschaften. § 1 Abs. 2b GrEStG entfaltet seine Wirkung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln (Kapitel 35.5.1).

Die Kapitalgesellschaft muss über Grundvermögen i.S.d. GrEStG verfügen (Kapitel 35.5.2).

90 % der Anteile müssen auf Neugesellschafter übergehen (Kapitel 35.5.3).

Es muss sich um neue Gesellschafter handeln (Kapitel 35.5.4).

Innerhalb von zehn Jahren muss sich der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar ändern (Kapitel 35.5.5).

35.5.1 Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG

35.29

Als Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG gelten insbesondere folgende Rechtsformen:

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),

Unternehmergesellschaften (UG),

Aktiengesellschaften (AG),

Kommanditgesellschaften auf Aktien (KgAa),

Europäische Gesellschaften (SE),

ausländische Gesellschaften, die nach ihrer Rechtsform und Struktur einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprechen.

35.5.2 Grundbesitz i.S.d. GrEStG

35.30