35.4 Vorrang von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wilde

35.20

Werden Anteile unentgeltlich übertragen, erfolgt die Versteuerung des Übertragungsvorgangs gem. § 3 Nr. 2 GrEStG nach dem ErbStG. Somit wird vermieden, dass es zu einer Doppelbesteuerung solcher Anteilsübertragungen kommt. In § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG ist bereits geregelt, dass bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Ansatz bleibt. Dies gilt auch für § 1 Abs. 3 GrEStG.1) Seit dem 01.07.2021 sind auch Schenkungsvorgänge unter Lebenden nach § 3 Nr. 2 GewStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit sich die Schenkung auf die Übertragung bezieht.

35.21

Das eigentliche Problem ergibt sich bei den Schenkungen von Anteilen an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Denn hier wird nicht ein Grundstück verschenkt, sondern ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Der Wortlaut des § 3 Nr. 2 GrEStG befreit aber nur die Schenkung eines Grundstücks. Die Finanzverwaltung nimmt aber auch bei der Schenkung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG an.2)

35.22

Beispiel

A und B sind beide Gesellschafter der grundbesitzenden AB-GmbH. A hält 5 % der Anteile, B 95 %. Da B sich zur Ruhe setzen möchte, überträgt er unentgeltlich 90 % seiner Anteile auf seinen Sohn C.