Autor: Wilde |
§ 1 Abs. 3 GrEStG ist gegenüber § 1 Abs. 2b GrEStG nachrangig (subsidiär). In der Prüfungsreihenfolge ist also zunächst zu prüfen, ob eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG vorzunehmen ist. Greift § 1 Nr. 2b GrEStG mangels der Erfüllung seiner Tatbestände nicht, ist eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG zu prüfen.
BeispielA und B sind zu je 50 % Gründungsgesellschafter der grundbesitzenden AB-GmbH. Im Jahr 01 überträgt A 40 % seiner Anteile an den B. LösungA und B haben als Gründungsgesellschafter den Status von Altgesellschaften (siehe Rdnr. 35.35). § 1 Abs. 2b GrEStG kann hier nicht angewandt werden, weil B kein Neugesellschafter der AB-GmbH ist. B vereinigt durch die Übertragung erstmals 90 % der Gesellschaftsanteile in einer Hand und erfüllt somit die Tatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG. |
Eine Unterscheidung zwischen Alt- und Neugesellschafter wie beim § 1 Abs. 2b EStG wird im § 1 Abs. 3 GrEStG nicht vorgenommen. Sie ist aber auch nicht notwendig, da diese Regelung nicht darauf abstellt, dass Neugesellschafter in die Gesellschaft eintreten.
Anders als § 1 Abs. 2b GrEStG findet § 1 Abs. 3 GrEStG nicht nur auf Kapitalgesellschaften Anwendung. Er ist auch auf Personen- und Partnerschaftsgesellschaften anwendbar. Nicht von dieser Regelung betroffen sind Erbengemeinschaften und Vereine.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|