Autor: Wilde |
Damit dem Finanzamt möglichst keine Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entgeht, besteht eine Anzeigepflicht der Beteiligten. Die Anzeige hat von dem jeweiligen Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer zu erfolgen (siehe Rdnr. 35.135).
In diesem Zusammenhang sind folgende Anteilsübertragungen unaufgefordert zu melden:
Anteilsübertragung nach … | Vorgang | Anzeigepflicht nach … |
unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestands einer Kapitalgesellschaft, die innerhalb von zehn Jahren zum Übergang von 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen der Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört | ||
schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört | ||
die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört | ||
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 90 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört | ||
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