35.12 Zuständiges Finanzamt (§ 17 GrEStG)

Autor: Wilde

35.138

In den Übertragungsfällen des § 1 Abs. 2b, 3 und 3a GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt festgestellt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft befindet, bei der sich der Gesellschafterwechsel vollzieht (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG).