Autor: Wilde |
Für die Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Share Deals) sind die folgenden Regelungen des GrEStG von Bedeutung.
Schnellübersicht: Besteuerung von Anteilsübertragungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Share Deals) | |
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Voraussetzungen | Voraussetzungen |
Übergang von mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter Innerhalb von zehn Jahren | Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG), oder Übertragung von mindestens 90 % der Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) |
Ziel | Ziel |
Übertragung des Grundstücks auf eine fingierte neue Kapitalgesellschaft durch die alte Kapitalgesellschaft | Übertragung des Grundstücks auf den erwerbenden Gesellschafter der Gesellschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG) von dem veräußernden Gesellschafter (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG) |
Nach der Neuregelung des § 1 Abs. 2b GrEStG sind auch die Anteilsübertragungen grunderwerbsteuerpflichtig, bei denen nicht 90 % der Anteile an der Gesellschaft in nur einer Hand eines Gesellschafters vereinigt werden. Hier reicht es aus, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
BeispielA ist Alleingesellschafter der grundbesitzenden A-GmbH. Im Jahr 01 überträgt er 45 % der Anteile auf B und 55 % der Anteile auf C. |
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