Autor: Wilde |
Werden Anteile unentgeltlich übertragen, erfolgt die Versteuerung des Übertragungsvorgangs gem. § 3 Nr. 2 GrEStG nach dem ErbStG. Somit wird vermieden, dass es zu einer Doppelbesteuerung solcher Anteilsübertragungen kommt. In § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG ist bereits geregelt, dass bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Ansatz bleibt. Dies gilt auch für § 1 Abs. 3 GrEStG.1) Seit dem 01.07.2021 sind auch Schenkungsvorgänge unter Lebenden nach §
Das eigentliche Problem ergibt sich bei den Schenkungen von Anteilen an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Denn hier wird nicht ein Grundstück verschenkt, sondern ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft. Der Wortlaut des § 3 Nr. 2 GrEStG befreit aber nur die Schenkung eines Grundstücks. Die Finanzverwaltung nimmt aber auch bei der Schenkung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG an.2)
BeispielA und B sind beide Gesellschafter der grundbesitzenden AB-GmbH. A hält 5 % der Anteile, B 95 %. Da B sich zur Ruhe setzen möchte, überträgt er unentgeltlich 90 % seiner Anteile auf seinen Sohn C. |
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