Autor: Wilde |
Der neue § 1 Abs. 2b GrEStG für die Besteuerung von Übertragungen von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften entspricht vom Grundsatz her § 1 Abs. 2a GrEStG für die Besteuerung des Wechsels des Gesellschafterbestands bei Personengesellschaften. § 1 Abs. 2b GrEStG entfaltet seine Wirkung, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln (Kapitel 35.5.1). |
Die Kapitalgesellschaft muss über Grundvermögen i.S.d. GrEStG verfügen (Kapitel 35.5.2). |
90 % der Anteile müssen auf Neugesellschafter übergehen (Kapitel 35.5.3). |
Es muss sich um neue Gesellschafter handeln (Kapitel 35.5.4). |
Innerhalb von zehn Jahren muss sich der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar ändern (Kapitel 35.5.5). |
Als Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 2b GrEStG gelten insbesondere folgende Rechtsformen:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), |
Unternehmergesellschaften (UG), |
Aktiengesellschaften (AG), |
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KgAa), |
Europäische Gesellschaften (SE), |
ausländische Gesellschaften, die nach ihrer Rechtsform und Struktur einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprechen. |
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