35.7 Anwendung der wesentlichen Inhalte des § 1 Abs. 3a GrEStG

Autor: Wilde

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§ 1 Abs. 3a GrEStG stellt die letzte Möglichkeit dar, die vorgenommene Anteilsübertragung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu besteuern. § 1 Abs. 3a GrEStG ist § 1 Abs. 2b und 3 GrEStG nachrangig. Er kommt somit erst zur Anwendung, wenn eine Besteuerung nach den vorgenannten Regelungen nicht möglich ist (§ 1 Abs. 3a Satz 1 GrEStG).

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§ 1 Abs. 3a GrEStG verhindert die sogenannten RETT-Blocker-Gestaltungen. Bisher ging der BFH bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG davon aus, dass durch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung einer Personengesellschaft an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft der maßgebliche Schwellenwert von 90 % nicht erreicht werden konnte, weil die Anteile an einer Personengesellschaft pro Kopf gerechnet werden. Es käme demnach nicht zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG. Hat die Personengesellschaft zwei Beteiligte, kann es aufgrund der Pro-Kopf-Regelung nicht zu einer Vereinigung in einer Hand kommen.

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§ 1 Abs. 3a GrEStG bestimmt hier als Berechnungsgrundlage die wirtschaftliche Beteiligung, also mit welchem Prozentanteil der Mitunternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist. Sind die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3a GrEStG erfüllt und die 90 % Anteile an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft in einer Hand vereint, gilt dies als Rechtsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG.

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