Checkliste: Satzungsbestandteile einer GmbH Checkliste: Gründung einer GmbH (oder UG) Übersicht: Durchführung der Abschlussprüfung Mustergliederung Prüfungsbericht Mustergliederung Bestätigungsvermerk Checkliste: Einzureichende Unterlagen Checkliste: Offenlegungserleichterungen für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Checkliste: Offenlegungserleichterung für den Anhang Übersicht Bilanzausweis Gewinnrücklagen Überblick Kapitalerhöhung Übersicht: Voraussetzungen Kapitalherabsetzungen Beispielrechnung: Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften Übersicht: Ertragssteuerliche Belastungswirkung der verdeckten Gewinnausschüttung auf beiden Besteuerungsebenen Übersicht: Auflösung und Liquidation der Kapitalgesellschaft Übersicht: Vergleich der gewerbesteuerlichen und der körperschaftsteuerlichen Streubesitzregelung Übersicht gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen Übersicht: Auswirkungen des Teileinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer Übersicht: Auflösung und Liquidation der Tochterkapitalgesellschaft Prüfschema: Drittvergleich - § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG Übersicht Vor- und Nachteile einer Betriebsaufspaltung Beispielrechnung: Ermittlung der Eigenkapitalquote Muster: Rangrücktrittsvereinbarung Musterschreiben: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Musterschreiben: Mandantenkrise Checkliste: Fortbestehensprognose Checkliste: Anzeichen für mangelnde Forführungsfähigkeit Checkliste: Schritt für Schritt durch die Liquidation durch Beschluss Übersicht: Ermittlung des Liquidationseinkommens Übersicht: Besteuerung der Gesellschafter in der Liquidation Übersicht: Die Berechnung der Grundsteuer nach den Ländermodellen Übersicht: Sperr- und Behaltungsfristen mit Hinweisen zum Wachstumschancengesetz

Übersicht Bilanzausweis Gewinnrücklagen

Übersicht Bilanzausweis Gewinnrücklagen

Anders als bei der Kapitalrücklage ist ein zusammengefasster Bilanzausweis unzulässig. § 266 Abs. 3 A. III. HGB verlangt eine Trennung in:

Gesetzliche Rücklage

Zur Bildung gesetzlicher Rücklagen aus dem Ergebnis sind die AG nach § 150 AktG und die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet. Die AG muss 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen. Dies gilt so lange, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 1/10 des Grundkapitals oder eines in der Satzung bestimmten höheren Betrags erreichen. Die UG (haftungs­beschränkt) muss 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen. Insoweit greift keine Höchstbetragsbegrenzung. Die Dotierung unterbleibt erst dann, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 € anhebt (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Dabei kann die Stammkapitalerhöhung durch Einzahlung oder zu Lasten der gesetzlichen Rücklage nach § 57c GmbHG erfolgen (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 GmbHG).

Rücklage für Anteile
an einem herrschenden oder mehrheitlich
beteiligten Unternehmen