Übersicht Bilanzausweis Gewinnrücklagen |
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Anders als bei der Kapitalrücklage ist ein zusammengefasster Bilanzausweis unzulässig. § 266 Abs. 3 A. III. HGB verlangt eine Trennung in: |
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Gesetzliche Rücklage |
Zur Bildung gesetzlicher Rücklagen aus dem Ergebnis sind die AG nach § 150 AktG und die UG (haftungsbeschränkt) nach § 5a Abs. 3 GmbHG verpflichtet. Die AG muss 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen. Dies gilt so lange, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 1/10 des Grundkapitals oder eines in der Satzung bestimmten höheren Betrags erreichen. Die UG (haftungsbeschränkt) muss 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen. Insoweit greift keine Höchstbetragsbegrenzung. Die Dotierung unterbleibt erst dann, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 € anhebt (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Dabei kann die Stammkapitalerhöhung durch Einzahlung oder zu Lasten der gesetzlichen Rücklage nach § 57c GmbHG erfolgen (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 GmbHG). |
Rücklage
für Anteile |
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