21.2 Antrag

Autor: Bolk

21.6

Die Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft ist antragsgebunden und konnte erstmals für das nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahr ausgeübt werden (§  34 Abs.  1a KStG). Der Antrag ist nach §  1a Abs.  2 KStG n.F. von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich nach amtlichem Datensatz1) durch Datenfernübertragung zu stellen und an das Finanzamt zu richten, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Gesellschaft nach §  180 AO zuständig ist. Fristgemäß ist der Antrag, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt wird, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr erfordert dies - vorbehaltlich §  108 Abs.  3 AO - die Stellung des Antrags spätestens am 30.11. des Vorjahres.

21.7