21.8 Rückoption

Autor: Bolk

21.80

Der Wechsel von der Optionsgesellschaft zurück zur Mitunternehmerschaft i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 EStG ist frühestens mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Der entsprechende Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen und dem zuständigen Finanzamt elektronisch zuzuleiten (§  1a Abs.  4 Satz 1-3 KStG). Der Wechsel gilt wiederum als fiktiver Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft mit entsprechender Anwendung von §  9 i.V.m. §§  3  ff. und §  18 UmwStG. Eine Rückwirkung gem. §  9 Satz 3 UmwStG ist ausgeschlossen.

21.81

Ohne Antrag erfolgt ein Wechsel, wenn die Optionsgesellschaft gesellschaftsrechtlich ihre Rechtsform als Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft beendet (§  1a Abs.  4 Satz 4 KStG). Außerdem wird die Optionsgesellschaft beendet, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft von Gesetzes wegen aufgelöst wird mit der Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Anwachsung auf den verbleibenden (letzten) Gesellschafter übergeht (§  1a Abs.  4 Satz 5 KStG). Schließlich endet die Option nach §  1a Abs.  4 Satz 7 KStG, wenn die optierende Personengesellschaft durch Verschmelzung oder Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.1)