Autor: Bolk |
Der Wechsel von der Optionsgesellschaft zurück zur Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist frühestens mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Der entsprechende Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen und dem zuständigen Finanzamt elektronisch zuzuleiten (§ 1a Abs. 4 Satz 1-3 KStG). Der Wechsel gilt wiederum als fiktiver Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft mit entsprechender Anwendung von § 9 i.V.m. §§ 3 ff. und § 18 UmwStG. Eine Rückwirkung gem. § 9 Satz 3 UmwStG ist ausgeschlossen.
Ohne Antrag erfolgt ein Wechsel, wenn die Optionsgesellschaft gesellschaftsrechtlich ihre Rechtsform als Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft beendet (§ 1a Abs. 4 Satz 4 KStG). Außerdem wird die Optionsgesellschaft beendet, wenn der vorletzte Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft von Gesetzes wegen aufgelöst wird mit der Folge, dass das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Anwachsung auf den verbleibenden (letzten) Gesellschafter übergeht (§ 1a Abs. 4 Satz 5 KStG). Schließlich endet die Option nach § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG, wenn die optierende Personengesellschaft durch Verschmelzung oder Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.1)
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