Autor: Bolk |
Die optierende Gesellschaft ist verpflichtet, aufgrund einer Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) auf den Einbringungszeitpunkt und sodann jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres eine Steuerbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen und dem Finanzamt elektronisch als E-Bilanz einzureichen (§ 5b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG).1) Eine Überleitungsrechnung gem. § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG scheidet bei dieser Vorgabe ohne weitere gesetzliche Grundlage offensichtlich aus.
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