2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung

Autor: Gahle

2.1.1 Beratungssituation

Der Mandant informiert Sie darüber, dass er sich von einem Mitarbeiter trennen möchte. Im Gespräch äußert er seine Befürchtung, eine Abfindung zahlen zu müssen.

2.1.2 Rechtliche Einordnung

Abfindungsanspruch

Entgegen landläufiger Meinung existiert kein genereller Abfindungsanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer steht vielmehr grundsätzlich nur dann eine Entschädigung zu, wenn

ein Arbeitsvertrag, anwendbarer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan dies vorsehen,

die Vorschriften über den Nachteilsausgleich (vgl. insbesondere § 113 BetrVG) eingreifen,

der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1a KSchG ausspricht und der Arbeitnehmer diese akzeptiert,

das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag einer der Parteien auflöst (vgl. §§ 9 ff. KSchG) oder

eine solche zwischen den Parteien anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart wird.

Hauptanwendungsfälle