Autor: Gahle |
Der Mandant informiert Sie darüber, dass er sich von einem Mitarbeiter trennen möchte. Im Gespräch äußert er seine Befürchtung, eine Abfindung zahlen zu müssen.
Entgegen landläufiger Meinung existiert kein genereller Abfindungsanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer steht vielmehr grundsätzlich nur dann eine Entschädigung zu, wenn
ein Arbeitsvertrag, anwendbarer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan dies vorsehen, |
die Vorschriften über den Nachteilsausgleich (vgl. insbesondere § 113 BetrVG) eingreifen, |
der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1a KSchG ausspricht und der Arbeitnehmer diese akzeptiert, |
das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag einer der Parteien auflöst (vgl. §§ 9 ff. KSchG) oder |
eine solche zwischen den Parteien anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart wird. |
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