2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung

Autor: Gahle

2.25.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte wissen, ob auf die Arbeitsverhältnisse mit seinen Mitarbeitern ein Tarifvertrag Anwendung findet.

2.25.2 Rechtliche Einordnung

Eine Tarifbindung kommt im Wesentlichen in den nachfolgenden Konstellationen zustande:

Der Arbeitgeber gehört dem tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband an, und der Arbeitnehmer ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft, vgl. § 3 Abs. 1 TVG.

Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer sind zwar grundsätzlich nicht tarifgebunden, aber sie unterfallen einem durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder durch eine oberste Landesbehörde für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, vgl. § 5 TVG.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer beziehen tarifvertragliche Regelungen ausdrücklich oder durch betriebliche Übung93 in den Arbeitsvertrag ein.

Öffnungsklausel

Besteht eine Tarifbindung nach §§ 3, 5 TVG gilt es zu beachten, dass diese grundsätzlich unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Das bedeutet, dass vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zu Lasten des Arbeitnehmers nur zulässig sind, wenn der Tarifvertrag dies zulässt (sog. Öffnungsklauseln).

Hinweis