2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht

Autor: Gahle

2.8.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte einen Mitarbeiter in eine andere Filiale versetzen und fragt Sie, ob das rechtlich möglich ist.

2.8.2 Rechtliche Einordnung

Bestimmung der Arbeitsleistung

Manchmal ist es notwendig, die Arbeitsbedingungen näher zu definieren bzw. zu verändern. Dabei hilft dem Arbeitgeber das in § 106 GewO, § 315 BGB normierte Direktionsrecht. Danach kann er Inhalt, Art und Weise, Ort und Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich nach billigem Ermessen bestimmen. Das gilt aber nur insoweit, wie diese Bereiche nicht bereits durch den Arbeits- oder Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder das Gesetz abschließend geregelt sind.

Wenn das Gesetz (§ 106 GewO) "von billigem Ermessen spricht", ist damit gemeint, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen treffen muss. Mit anderen Worten: Das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Weisung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Nichtausübung des Direktionsrechts übersteigen.

Beispiel

Das LAG Köln22a nimmt z.B. an, dass die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Coronazeiten grundsätzlich vom Direktionsrecht umfasst ist, weil seine Interessen, den Aerosolausstoß zum Schutz der anderen Mitarbeiter und Kunden/Besucher auf geringstmöglichem Niveau zu halten, dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und damit seinem Anspruch ohne Maske arbeiten zu dürfen, grundsätzlich vorgehen.