2.16 Die Jugend fördern - Praktikum

Autoren: Gahle/Tillmann

2.16.1 Beratungssituation

Der Mandant möchte einen Praktikanten beschäftigen und fragt Sie, ob er dabei Besonderheiten beachten muss.

2.16.2 Rechtliche Einordnung

Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis

Gesetzlich definiert wird der Begriff des Praktikanten in § 22 MiLoG. Praktikant ist danach derjenige, der sich für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht. Von einem Arbeitnehmer unterscheidet sich der Praktikant also dadurch, dass bei Letzterem der Ausbildungszweck und nicht die reine Arbeitsleistung im Vordergrund steht.60

Beispiel

Enthält ein Praktikantenvertrag typische Arbeitnehmerpflichten, insbesondere eine tägliche Anwesenheitspflicht, und ist der Praktikant überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von "normalen" Arbeitnehmern beschäftigt, so handelt es sich um ein Scheinpraktikum und damit ein Arbeitsverhältnis.61

Auf das Praktikum finden gem. §  26 BBiG die §§  10 - 23 und 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt ist, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit entgegen §  Abs.  Satz 1 Schadenersatz nicht verlangt werden kann.