2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub

Autor: Gahle

2.10.1 Beratungssituation

Der Mandant beschäftigt einen geringfügig Beschäftigten, der an zwei Tagen pro Woche für ihn tätig ist. Im Rahmen eines Gesprächs mit Ihnen stellt sich heraus, dass er dem Mitarbeiter bisher noch nie Urlaub gewährt hat. Zu Recht?

2.10.2 Rechtliche Einordnung

Im Rahmen einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsförderung zur Analyse geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse aus Dezember 201227 gaben rund 40 % der befragten Beschäftigten an, von ihrem Arbeitgeber keinen bezahlten Erholungsurlaub zu erhalten. Dass dies nicht mit der Rechtslage in Einklang steht, ergibt sich aus dem nicht abdingbaren § 1 BUrlG, der jedem Arbeitnehmer und damit auch Teilzeitbeschäftigten und sogar in Eltern- oder Pflegezeit befindlichen Mitarbeitern einen solchen zuspricht.

Hinweis