Autor: Gahle |
Der Mandant beschäftigt einen geringfügig Beschäftigten, der an zwei Tagen pro Woche für ihn tätig ist. Im Rahmen eines Gesprächs mit Ihnen stellt sich heraus, dass er dem Mitarbeiter bisher noch nie Urlaub gewährt hat. Zu Recht?
Im Rahmen einer Studie des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsförderung zur Analyse geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse aus Dezember 201227 gaben rund 40 % der befragten Beschäftigten an, von ihrem Arbeitgeber keinen bezahlten Erholungsurlaub zu erhalten. Dass dies nicht mit der Rechtslage in Einklang steht, ergibt sich aus dem nicht abdingbaren § 1 BUrlG, der jedem Arbeitnehmer und damit auch Teilzeitbeschäftigten und sogar in Eltern- oder Pflegezeit befindlichen Mitarbeitern einen solchen zuspricht.
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