2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse

Autor: Gahle

2.12.1 Beratungssituation

Der Gastronom-Mandant muss eine größere Gesellschaft bewirten. Da Teile seiner Belegschaft plötzlich krankheitsbedingt ausgefallen sind, hat er seinen Nachbarn um Unterstützung gebeten. Im Rahmen einer Zollkontrolle wird die Tätigkeit des Nachbarn hinterfragt. Der Mandant zieht Sie hinzu.

2.12.2 Rechtliche Einordnung

Bereits aus der Formulierung des § 611a BGB ergibt sich, dass durch Gefälligkeitsleistungen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Denn derjenige, der sich zu einer Gefälligkeit bereit erklärt, tut dies unverbindlich, d.h., er will keine Verpflichtung eingehen. Dementsprechend hat der Leistungsempfänger keinen einklagbaren Anspruch auf seine Arbeitsleistung. Im Gegenzug fehlt es auch an einer Vergütungspflicht durch den Leistungsempfänger bzw. einem diesbezüglichen Anspruch durch den Gefälligkeitsleistenden.

Rechtlicher Bindungswille