2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung 2.2 Richtig reagieren - Abmahnung 2.3 Arbeit nach Bedarf - Abrufarbeit 2.4 Leihen statt anstellen - Arbeitnehmerüberlassung 2.5 Wer schreibt der bleibt - Arbeitsvertrag 2.6 Besser vertragen statt streiten - Auflösungs- und Abwicklungsvereinbarungen 2.7 Drum prüfe wer sich ewig bindet - Befristung 2.8 Heute mal anders - Direktionsrecht 2.9 Geld trotz Nichtleistung - Entgeltfortzahlung 2.10 Recht auf Freizeit - Erholungsurlaub 2.11 Unterstützung zum Nulltarif - Familiäre Mitarbeit 2.12 Eine Hand wäscht die andere - Gefälligkeitsverhältnisse 2.13 Nachzahlungsrisiko Statusirrtum - Gesellschafter/Geschäftsführer 2.14 Ende gut, alles gut? - Kündigung 2.15 Wenn es ums Geld geht - Lohn 2.16 Die Jugend fördern - Praktikum 2.17 Auto statt Geld - Sachbezug 2.18 Erfahrung sichern - Rentnerbeschäftigung 2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit 2.20 Muss kurz weg - Vorübergehende Verhinderung 2.21 Unnötige Konflikte vermeiden - Zeugnis 2.22 Heute so, morgen so - Brückenteilzeit 2.23 Jede Stunde zählt - Arbeitszeit 2.24 Gekauft wie gesehen - Betriebsübergang 2.25 Mitgehangen, mitgefangen - Tarifbindung 2.26 Besser kurz als gar nicht - Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld 2.27 Wider die Teuerung - Inflationsausgleichsprämie 2.28 Sie geben so viel zurück - Kinder in der Pflegeversicherung 2.29 Work Hard, Play Hard - Arbeiten aus dem Urlaubsparadies (Workation) 2.30 Ausschluss- und Verfallsfristen - Alles oder nichts? 2.31 Wie gewonnen so zerronnen - Gehalt auf Widerruf? 2.32 Homeoffice und mobiles Arbeiten - Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung 2.33 Arbeitnehmerdatenschutz - Anforderung und Umsetzung in der Praxis

2.19 Arbeitnehmer wider Willen - Scheinselbständigkeit

Autor: Gahle

2.19.1 Beratungssituation

Der Mandant schließt einen Vertrag über freie Mitarbeit mit einem Dritten. Die Parteien fragen Sie, ob sie ein Scheinselbständigkeitsproblem haben.

2.19.2 Rechtliche Einordnung

Reichhaltige Kasuistik

In der Rechtsprechung ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die meisten Dienst- oder Werkleistungen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sowohl als (verdeckte) Arbeitsverhältnisse als auch im Rahmen (echter) selbständiger Zusammenarbeit ausgeübt werden können. Die besondere Schwierigkeit besteht aber in der Mannigfaltigkeit der in der Realität vorkommenden Kooperationen, deren jeweilige Eigenart – wie nicht zuletzt durch § 611a BGB zum Ausdruck kommt – bei der Abgrenzung zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die hohe Anzahl echter Grenzfälle, die dem Ideenreichtum der Betroffenen geschuldet sind, die auf immer neuen Wegen versuchen, die mit einem Arbeitsverhältnis einhergehenden Risiken und Lasten (legal) zu umgehen.