Autor: Gahle |
Der Mandant schließt einen Vertrag über freie Mitarbeit mit einem Dritten. Die Parteien fragen Sie, ob sie ein Scheinselbständigkeitsproblem haben.
In der Rechtsprechung ist seit vielen Jahren anerkannt, dass die meisten Dienst- oder Werkleistungen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sowohl als (verdeckte) Arbeitsverhältnisse als auch im Rahmen (echter) selbständiger Zusammenarbeit ausgeübt werden können. Die besondere Schwierigkeit besteht aber in der Mannigfaltigkeit der in der Realität vorkommenden Kooperationen, deren jeweilige Eigenart - wie nicht zuletzt durch § 611a BGB zum Ausdruck kommt - bei der Abgrenzung zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt die hohe Anzahl echter Grenzfälle, die dem Ideenreichtum der Betroffenen geschuldet sind, die auf immer neuen Wegen versuchen, die mit einem Arbeitsverhältnis einhergehenden Risiken und Lasten (legal) zu umgehen. All das erklärt, warum sich die Problematik nicht mit allgemeingültigen Aussagen fassen lässt, sondern die Statusbeurteilung eine umfassende Auseinandersetzung mit der Einzelfallrechtsprechung erfordert.
Nach § 611a BGB ist zu prüfen, ob der Auftragnehmer arbeitnehmerähnlich in den Betrieb des Auftraggebers oder dessen Kunden eingegliedert und inwiefern seine Tätigkeit mit einem relevanten Unternehmensrisiko belastet ist.
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